Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Ausgaben eines Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer führen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung (also gegen einen Dritten) hat.
Die möglichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich aus dem BetrAVG. Danach kann die betriebliche Altersversorgung (auch in Form der Entgeltumwandlung) im Wege einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds, einer Direktversicherung, einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse durchgeführt werden.
Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (externe Durchführungswege) liegt Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die entsprechende Versorgungseinrichtung vor. Bei den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse (interne Durchführungswege) liegt Zufluss von Arbeitslohn hingegen erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer vor.
11.2.1 Pensionskasse
Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen i. S. d. § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG als auch nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. d. § 18 BetrAVG, die den Leistungsberechtigten, insbesondere Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, auf ihre Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch gewähren.
Die rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG) sind i. d. R. kapitalgedeckt. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen (Arbeitgeber) getragen. Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht der BaFin.
Die nichtrechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL, kommunale Zusatzversorgungskassen – ZVK) sind i. d. R. umlagefinanziert. Viele Zusatzversorgungseinrichtungen gehen aber (schrittweise) zur Kapitaldeckung über (z. B. VBL – Abrechnungsverband Ost).
11.2.2 Pensionsfonds
Ein Pensionsfonds ist wie eine Pensionskasse eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG oder eines VVaG, die gegen Zahlung von Beiträgen kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer durchführt. Pensionsfonds unterliegen ebenfalls der Aufsicht der BaFin. Im Unterschied zu einer Pensionskasse bestehen für einen Pensionsfonds größere Freiheiten bei der Anlage des zu verwaltenden Vermögens. Pensionsfonds sind immer kapitalgedeckt.
11.2.3 Direktversicherung
Hat der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers bezugsberechtigt, handelt es sich um eine sog. Direktversicherung i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter. Direktversicherungen sind immer kapitalgedeckt.
11.2.4 Direktzusage
Direkt- oder Pensionszusagen liegen vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines biologischen Ereignisses (Alter, Tod, Invalidität) Versorgungsleistungen aus eigenen Mitteln zu erbringen. Solche Zusagen, für deren Erfüllung der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bilden kann, räumen dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf spätere Versorgungsleistungen ein.
11.2.5 Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine eigenständige rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die mit Sondervermögen ausgestattet ist. Die Leistung über eine Unterstützungskasse ist die älteste Form der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber leistet Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die wiederum gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Auszahlung der Betriebsrente an den Beschäftigten übernimmt. Im Zeitpunkt der Zuwendung des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse steht noch nicht fest, welcher Arbeitnehmer in welcher Höhe mit einer Leistung aus der Kasse rechnen kann. Zwischen der Unterstützungskasse und dem Beschäftigten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, denn der Beschäftigte hat gem. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG keinen direkten vertraglichen Anspruch gegen die Unterstützungskasse.