Hat der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers bezugsberechtigt, handelt es sich um eine sog. Direktversicherung i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter. Direktversicherungen sind immer kapitalgedeckt.

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