Durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung kann sich der Arbeitgeber gegen das Risiko, das sich aus einer Versorgungszusage ergibt, absichern und sich die entsprechenden Mittel für den Versorgungsfall verschaffen (R 40b.1 Abs. 3 Satz 1 LStR). Hierfür schließt der Arbeitgeber eine Versicherung auf das Leben oder die Erwerbs-/Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Nur dem Arbeitgeber stehen Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu. Deshalb sind Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung kein Arbeitslohn.

Rückdeckungsversicherungen werden regelmäßig zugunsten des pensionsberechtigten Arbeitnehmers verpfändet oder mit aufschiebender Bedingung an ihn abgetreten. Hierin liegt kein Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegenwärtig noch keine unmittelbaren Ansprüche aus der Versicherung erwirbt (R 40b.1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LStR).

Wird eine Rückdeckungsversicherung auf den Arbeitnehmer übertragen oder nachträglich in eine Direktversicherung umgewandelt (z. B. durch Übertragung der Bezugsberechtigung auf den Arbeitnehmer), fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Umwandlung ein geldwerter Vorteil zu. Als Wert dieses Vorteils und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn ist grundsätzlich das vorhandene Deckungskapital zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung der Versicherung anzusetzen (R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 LStR).

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