Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen i. S. d. § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG als auch nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. d. § 18 BetrAVG, die den Leistungsberechtigten, insbesondere Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, auf ihre Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch gewähren.

Die rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen (§ 1b Abs 3 Satz 1 BetrAVG) sind i. d. R. kapitalgedeckt. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen (Arbeitgeber) getragen. Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht der BaFin.

Die nichtrechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL, kommunale Zusatzversorgungskassen – ZVK) sind i. d. R. umlagefinanziert. Viele Zusatzversorgungseinrichtungen gehen aber (schrittweise) zur Kapitaldeckung über (z. B. VBL – Abrechnungsverband Ost). Die Finanzierung der kirchlichen Versorgungskassen erfolgt dagegen vollständig kapitalgedeckt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?