Werden Teile des Arbeitslohns zugunsten einer Pensionszusage oder zugunsten späterer Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse herabgesetzt, fließt der Teil des Arbeitslohns, auf den steuerlich wirksam verzichtet wird, dem Arbeitnehmer gegenwärtig noch nicht zu, da dem Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten eingeräumt wird. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber seinem Arbeitgeber.

Das bedeutet, dass eine steuerbegünstigte Einzahlung in eine Unterstützungskasse in unbeschränkter Höhe möglich ist. Das macht den Durchführungsweg "Unterstützungskasse" insbesondere für besser verdienende Beschäftigte attraktiv. Diesen steht nämlich bei den externen Durchführungswegen aufgrund etwaiger Pflichtbeiträge zur Zusatzversorgungskasse unter Umständen kein Differenzbetrag für die steuerfreie Einzahlung im Rahmen der Entgeltumwandlung mehr zur Verfügung.

Der Arbeitgeber muss bei Insolvenzfähigkeit Beiträge zur PSV a. G. leisten, sofern er die betriebliche Altersversorgung in Form der Direktzusage oder Unterstützungskasse durchführt.

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