Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA fallen sämtliche Beschäftigte – inkl. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte –,
- die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied eines KAV/VKA ist, und
die unter den Geltungsbereich eines der in § 1 TV-EUmw/VKA genannten Tarifverträge fallen; diese sind
- BAT, BAT-O, BAT-Ostdeutsche Sparkassen,
- BMT-G II, BMT-O, TV-Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen,
- TV-V,
- Spartentarifvertrag Nahverkehr, z. B. Bay TV-N,
- TV-WW/NW,
- MantelTV-Azubi, Mantel-TV-Azubi-O, MantelTV-Azubi-Ostdeutsche Sparkassen,
- TV-Krankenpflegeschüler, TV Hebammenschülerinnen,
- MantelTV AiP, MantelTV AiP-O.
Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 bestimmt § 1 TV-EUmw/VKA, dass sich der persönliche Geltungsbereich nunmehr auf die Beschäftigten erstreckt, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, einschließlich der zuvor unter die Tarifverträge für Auszubildende, Krankenpflege/Hebammen-Schülerinnen/-Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TV Prakt fallenden Beschäftigten, also insbesondere Beschäftigte nach dem TVöD in sämtlichen Sparten, TVAöD-BBiG/-Pflege, TVPöD. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass all die Beschäftigten, die auch vor dem TVöD Entgelt umwandeln konnten, dies weiterhin können.
Ein Anspruch besteht aber z. B. nicht für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder Beamte.
Da mit Wirkung zum 1.10.2004 der Arzt im Praktikum (AiP) abgeschafft wurde, läuft § 1 TV-EUmw/VKA nunmehr insofern leer. Stattdessen greift seit 31.10.2008 der TV-EUmw-Ärzte/VKA für sämtliche beschäftigte Ärzte und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallen.
Der TV-EUmw/VKA gilt auch nicht für die kommunalen Waldarbeiter, da der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter (MTW) in § 1 TV-EUmw/VKA nicht aufgeführt ist. Allerdings wird mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für kommunale Waldarbeiter (TV-EUmw/VKA – Waldarbeiter) vom 1.10.2004 die Geltung des TV-EUmw/VKA auf die vom MTW erfassten kommunalen Waldarbeiter erstreckt. Der TV-EUmw/VKA – Waldarbeiter ist zum 1.10.2004 in Kraft getreten.
Für Mitglieder i. S. v. § 1 Abs. 1 NV Bühne wurde mit Wirkung ab 1.11.2004 ein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung abgeschlossen. Für Musiker in Kulturorchestern i. S. v. § 1 Abs. 1 TVK wurde ebenfalls ein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung abgeschlossen. Beide Tarifverträge stimmen in den Grundzügen mit dem TV-EUmw/VKA überein.
Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht auch für Beschäftigte mit einer berufsständischen Rentenversicherung, sofern sie einem der in § 1 TV-EUmw/VKA genannten Tarifverträge unterfallen.
In der Regel berücksichtigen die Versorgungswerke die Entgeltumwandlung bei der Berechnung der Sozialbeiträge, trotzdem hier die Vorschriften für die gesetzliche Sozialversicherung nicht unmittelbar gelten. Dennoch empfiehlt es sich, vor Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung beim entsprechenden Versorgungswerk nachzufragen, ob die Entgeltumwandlung tatsächlich berücksichtigt wird.
Unterfällt z. B. ein Chefarzt nicht dem TV-Ärzte/VKA, sondern sind seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich ausgehandelt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung weder nach dem TV-EUmw-Ärzte/VKA noch nach dem BetrAVG, da dieses nur für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte gilt.
Der Arbeitgeber kann allerdings auch mit diesen Beschäftigten auf freiwilliger Basis eine Entgeltumwandlung vereinbaren. Dabei ist er nicht an die Vorgaben des TV-EUmw-Ärzte/VKA gebunden.
Die steuerliche Begünstigung wird grundsätzlich nur im ersten Arbeitsverhältnis gewährt, d. h. nicht bei Steuerklasse VI.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn ein Beschäftigter z. B. eine Witwen-/Witwerrente bezieht und daher für das erste Arbeitsverhältnis zwangsläufig nur die Steuerklasse VI angeben kann. Auch in diesen Fällen wird die steuerliche Begünstigung gewährt.