Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
5.1 Allgemeines
Nach dem Wortlaut des TV-EUmw/VKA können sämtliche künftigen tariflichen Bestandteile (laufendes Entgelt, Einmal- und Sonderzahlungen) im ersten Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Hierbei sind nach dem Inkrafttreten des TVöD die in § 4 TV-EUmw/VKA genannten Entgeltbestandteile im Lichte des TVöD zu lesen. § 4 lit. a. TV-EUmw/VKA betrifft also künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD), § 4 lit. b. TV-EUmw/VKA ist hinfällig, da es unter dem TVöD kein Urlaubsgeld mehr gibt.
"Künftig" bedeutet, dass der Beschäftigte seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat bzw. die Entgeltbestandteile bereits erdient hat, diese aber noch nicht fällig geworden sind. Daher können unter Umständen auch künftige Ansprüche von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit im Blockmodell bereits in der Freizeitphase befinden, umgewandelt werden, obwohl die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde.
Soweit der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt hat, kann auch keine Entgeltumwandlung erfolgen, so z. B. bei einer Krankheit, die über den Zeitraum des Krankengeldzuschusses hinaus fortdauert, oder während eines Sonderurlaubs. In der Regel ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein entsprechender Hinweis für den Beschäftigten enthalten.
5.2 Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen
§ 4 Satz 2 Buchst. c. TV-EUmw/VKA sieht vor, dass auch künftige Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen umgewandelt werden können. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes die Entgeltumwandlung umfassend ermöglicht werden soll. Wie bei allen anderen Entgeltbestandteilen ist jedoch Voraussetzung, dass der Beschäftigte einen entsprechenden Anspruch überhaupt hat. Dazu ist rein formal juristisch erforderlich, dass die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen sowie dem 5. VermBG erfüllt sind, d. h. eine der Anlageformen gem. § 2 des 5. VermBG, also z. B. ein Bausparvertrag besteht, und der Beschäftigte dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Der Beschäftigte kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass der Betrag der vermögenswirksamen Leistung z. B. gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD i. H. v. 6,65 EUR bzw. gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S für Beschäftigte der Sparkassen i. H. v. 40 EUR zur Entgeltumwandlung herangezogen wird. Der Beschäftigte hat auch in diesen Fällen nur einmal monatlich einen Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Er kann diese also bei Inanspruchnahme für die Entgeltumwandlung nicht noch einmal für eine der Anlageformen gem. § 2 des 5. VermBG verlangen.
Die früher zum Teil vertretene Rechtsauffassung, dass im Falle der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen gem. § 4 Satz 2 lit. c. TV-EUmw/VKA im Lichte des Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 TVöD der gleichzeitige Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des 5. VermBG Voraussetzung für die Entgeltumwandlung und den damit verbundenen Arbeitgeberzuschuss ist, lässt sich nach den Entwicklungen in der Praxis sowie der Neuformulierung im Rahmen des TV-V nicht mehr aufrechterhalten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Anspruch für TVöD-Beschäftigte auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen gem. § 4 Satz 2 lit. c. TV-EUmw/VKA dann besteht, wenn der Beschäftigte einen Anspruch nach § 23 Abs. 1 TVöD dem Grunde nach hat. Zur Durchführung der Entgeltumwandlung gem. § 4 Satz 2 lit. c. i. V. m. § 6 TV-EUmw/VKA bedarf es jedoch keines vorherigen Vertragsabschlusses i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach Maßgabe des 5. VermBG mehr.
Im Geltungsbereich des TV-V wird seit 1.10.2008 Beschäftigten originärer TV-V-Anwender gem. § 1 Abs. 1 TV-V die Möglichkeit eingeräumt, vom Arbeitgeber zu finanzierende 26 EUR je Monat als vermögenswirksame Leistung zur Entgeltumwandlung gem. § 4 Satz 2 lit. c. TV-EUmw/VKA zu verwenden. In den TV-V gem. § 1 Abs. 2 TV-V einbezogene andere Arbeitgeber konnten bis 29.2.2012 entsprechend verfahren; seit 1.3.2012 müssen sie dies tun.
Für am 31.12.2008 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des 5. VermBG wird den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, für die Dauer der Restlaufzeit dieser Vermögensanlage einen vom Arbeitgeber aufzubringenden Betrag i. H. v. 19,35 EUR im Rahmen der Entgeltumwandlung zu verwenden; daneben stehen die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen weiterhin zu. Für am 29.2.2012 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des 5. VermBG wird den Beschäftigten originärer TV-V-Anwender die Möglichkeit eingeräumt, für die Dauer der Restlaufzeit dieses Anlagevertrages einen vom Arbeitgeber aufzubringenden Betrag i. H. v. 43,35 EUR im Rahmen der Entgeltumwandlung zu verwenden, wenn die Beschäftigten zusätzlich von ihrem Entgelt 13 EUR/Monat umwandeln.
Mit Wirkung ab 1.3.2012 haben die Tarifvertragspartner für die Beschäftigten originärer TV-V-Anwender (§ 1 Abs. 1 TV-V) die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung weiter auf 50 EUR je Monat erhöht. Voraussetzung für den jeweiligen Anspruc...