§ 6 Abs. 9.1 TVöD-E wurde eingefügt durch § 1 der Änderungsvereinbarung Nr. 13 v. 25. 10. 2020 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Entsorgung, gültig ab 1. 9. 2020. Mit dieser Änderung haben die Tarifvertragsparteien der Rechtsprechung des BAG Rechnung getragen, wonach eine gesetzliche Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB für Dienstreisen besteht. Dies gilt gleichermaßen für Dienstreisen im Inland wie ins Ausland sowie auch für angeordnete oder genehmigte Dienstreisen zu Fortbildungen.[1] Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeiten getroffen werden.[2] Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern der zustehende Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten wird.

Eine derart abweichende tarifliche Regelung enthielt zunächst § 6 Abs. 9.1 TVöD für die Sparte Verwaltung sowie § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V für den Bereich des Bundes. In den anderen Sparten des TVöD sowie im Bereich des TV-V war die erforderliche Reisezeit mit dem Tariflohn zu vergüten[3] Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des BAG ist im Rahmen der Tarifrunde 2020/2021 mit der Tarifeinigung vom 25.10.2020 die Regelung des § 6 Abs. 9.1 TVöD-V mit Wirkung zum 1.September 2020 für sämtliche Sparten des TVöD sowie für den Bereich des TV-V im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen worden. Danach gilt bei eintägigen und mehrtägigen Dienstreisen grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Reisezeit selbst und die sonstigen Aufenthaltszeiten am Geschäftsort sind keine Arbeitszeit.[4]

Eine Abweichung von dieser tariflichen Regelung für Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn diese Arbeitgeber nach für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren.

[3] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 226/17.
[4] Siehe hierzu auch die Darlegungen im Beitrag "Arbeitszeit" unter Punkt 2.1.3.4.

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