2.3.1 Vollzeitbeschäftigte
Die Corona-Sonderzahlung beträgt für am 25. August 2022 vollzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte 4.500 EUR (§ 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
2.3.2 Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-Corona Sonderzahlung Ärzte die Regelung in § 24 Abs. 2 TV-Ärzte entsprechend. Damit steht teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten die Corona-Sonderzahlung anteilig in dem Umfang zu, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 25. August 2022. Ein unterjähriger Wechsel des Umfangs der Beschäftigung, z.B. von Vollzeit auf Teilzeit, führt nicht zu einer anteiligen Berechnung der Corona-Sonderzahlung für die einzelnen Abschnitte. Maßgebend ist ausschließlich der Beschäftigungsumfang am 25. August 2022.
Unterjährige Änderung des Beschäftigungsumfangs
Beispiel 1:
Der Arzt arbeitet vom 1.1.2022 bis zum 31.07.2022 in Vollzeit und reduziert mit Wirkung ab 1.8.2022 auf eine Teilzeitbeschäftigung.
Die Corona-Sonderzahlung steht nur anteilig im Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung zu. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse am Stichtag 25.08.2022. Eine anteilige Zahlung für sieben Monate Vollzeit und 5 Monate Teilzeit sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Beispiel 2:
Die bisher mit einem geringen Beschäftigungsumfang angestellte Ärztin erhöht ihre Arbeitszeit ab 15.08.2022 auf Vollzeit.
Da allein die Verhältnisse am 25.08.2022 maßgeblich sind, steht die Corona-Sonderzahlung in vollem Umfang zu.
2.3.3 Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 25.8.2022
Ruht das Arbeitsverhältnis am 25. August 2022, so sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich (§ 2 Abs. 2 S. 4 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Sind trotz Ruhens des Arbeitsverhältnisses am 25.8.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Corona-Sonderzahlung erfüllt, insbesondere das Erfordernis eines Entgeltanspruchs an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 25.8.2022, richtet sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.
Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit
Ein mit einer Vollzeittätigkeit eingestellter Arzt beansprucht Elternzeit für sein Kind vom 15.2.2021 bis zum 14.2.2023.
Es besteht Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt:
- Maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses am 25.8.2022.
Auch bestand Anspruch auf Entgelt für mindestens einen Tag im maßgeblichen Zeitraum, vorliegend bestand Entgeltanspruch für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 14.2.2021.
Hinsichtlich der Höhe der Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit maßgeblich, somit steht die Corona-Sonderzahlung – obwohl im geschilderten Beispiel das Arbeitsverhältnis bei Auszahlung der Corona-Sonderzahlung seit mehr als 20 Monate ruht – in voller Höhe (4.500 EUR) zu.
Eine Verminderung der Corona-Sonderzahlung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise die Zwölftelung der Jahressonderzahlung für die nichtärztlich Beschäftigten in Universitätskliniken gem. § 20 Abs. 4 TV-L, sieht der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte nicht vor.
2.3.4 Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
In der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass die einmalige Corona-Sonderzahlung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte klargestellt, dass es sich bei der Corona-Sonderzahlung um eine Leistung des Universitätsklinikums zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt wird. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Bewertung sind die aktuellen Bestimmungen des EStG zu beachten.