5.1 Erhöhung des Gesamturlaubsanspruchs
Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 treten auch beim Zusatzurlaub nach § 27 TV-Ärzte Verbesserungen für die Ärztinnen und Ärzte ein.
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte im Kalenderjahr zusammen bisher 35 Arbeitstage, ab dem Kalenderjahr … 38 Arbeitstage nicht überschreiten.
Die Vorschrift in § 27 Abs. 4 Satz 4 TV-Ärzte, der zufolge bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, für den Gesamturlaub – abweichend von Satz 2 – eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen gilt, wird gestrichen.
5.2 Änderung beim Zusatzurlaub für Nachtarbeit und nächtliche Bereitschaftsdienste
Bisher besteht nach § 27 Abs. 6 TV-Ärzte bei Ableistung einer bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden außerhalb von Bereitschaftsdienst Anspruch auf 1 – 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr bzw. maximal 2 Arbeitstage Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienste.
Die Zusatzurlaubsregelung in § 27 Abs. 6 TV-Ärzte wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wie folgt neu gefasst:
Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden |
1 Arbeitstag |
300 Nachtarbeitsstunden |
2 Arbeitstage |
450 Nachtarbeitsstunden |
3 Arbeitstage |
600 Nachtarbeitsstunden |
4 Arbeitstage |
750 Nachtarbeitsstunden |
5 Arbeitstage |
900 Nachtarbeitsstunden |
6 Arbeitstage. |
Als Nachtarbeitsstunde im Sinne von Satz 1 gilt auch jede Stunde der Zeit des Bereitschaftsdienstes zwischen 21 und 6 Uhr (§ 7 Abs. 7). Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6 lautet nunmehr:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.
Nächtlicher Bereitschaftsdienst hinsichtlich des Zusatzurlaubs mit Nachtarbeit gleichgestellt
Die Anzahl der für Nachtarbeit und nächtliche Bereitschaftsdienste maximal erzielbaren Zusatzurlaubstage im Kalenderjahr wurde nicht erhöht. Bereits bisher konnten insgesamt 6 Zusatzurlaubstage erworben werden (4 Zusatzurlaubstage für 600 Nachtarbeitsstunden zzgl. 2 Zusatzurlaubstage für 300 Stunden im nächtlichen Bereitschaftsdienst). Nunmehr besteht Anspruch auf 6 Zusatzurlaubstage bei 900 Stunden Nachtdienst bzw. nächtlichem Bereitschaftsdienst. Gleiches gilt für die Staffelungen bei 150 bzw. 300 bzw. 450 Nachtarbeitsstunden.
Die wesentliche Neuerung liegt also darin, dass der nächtliche Bereitschaftsdienst zur Ermittlung der Zusatzurlaubstage nunmehr der Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst gleichgestellt wird. Die Tarifregelung differenziert nicht mehr zwischen Nachtdienst und nächtlichem Bereitschaftsdienst. Der nächtliche Bereitschaftsdienst erfährt somit eine Aufwertung.