(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

 

(2) 1Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

 

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

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