Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
2.3.1 Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit zählen mit:
- Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten),
- Ersatzzeiten (z. B. Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR),
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
- Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung,
- Zeiten aus einem Rentensplitting.
2.3.2 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Der Versicherte muss in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben (sog. 3/5-Belegung). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um in diesem Zeitraum liegende Anwartschaftserhaltungszeiten, für die keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, Ersatzzeiten).
Die 3/5-Belegung ist nicht erforderlich, wenn ein besonderer Tatbestand zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§ 43 Abs. 5 SGB VI und § 53 SGB VI) vorliegt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines politischen Gewahrsams nach dem Häftlingshilfegesetz eingetreten ist. Sofern die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, muss der Versicherte bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig sein oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt und eine 3/5-Belegung nicht erforderlich, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Berufsausbildung voll erwerbsgemindert sind (z. B. aufgrund eines Privatunfalls) und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Versicherte, die die Wartezeit von 5 Jahren bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt haben, brauchen die 3/5-Belegung nicht zu erfüllen, wenn sie durch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 SGB VI (jeder Monat seit dem 1.1.1984 muss bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mit Beiträgen – z. B. durch freiwillige Beiträge – nachgewiesen sein) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
2.3.3 Besondere Wartezeit von 20 Jahren für behinderte Menschen
Gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Es handelt sich dabei um Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit – auch vorzeitig – nicht erfüllen können (z. B. bei einem von Geburt an behinderten Versicherten). Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (z. B. wegen Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen) und Ersatzzeiten sowie Zeiten, die sich aufgrund einer Scheidung aus dem Versorgungsausgleich ergeben, angerechnet. Weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für diese volle Erwerbsminderungsrente nicht zu erfüllen.