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Erwerbsminderung / 2.7 Rentenhöhe

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Die Rente wegen Erwerbsminderung errechnet sich aus den bis zum Eintritt der jeweiligen Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten oder danach gezahlte freiwillige Beiträge können für die entsprechende Rente grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird mit dem Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI), die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Rentenartfaktor 0,5 (§ 67 Nr. 2 SGB VI) errechnet. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die unterschiedlichen Rentenartfaktoren entsprechen den unterschiedlichen Sicherungszielen der Renten, da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich noch die Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zulässt.

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2001 auch bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge eingeführt. Dies soll vermeiden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig in Rente gehen wollen und mit zunehmendem Alter eher ein eingeschränktes Leistungsvermögen attestiert bekommen, anstelle einer Altersrente mit Rentenabschlägen verstärkt Erwerbsminderungsrenten beantragen. Die Abschläge sollen solche Ausweichreaktionen vermeiden.

Daher werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung durch einen Abschlag gemindert, wenn die Rente vor dem 63. Lebensjahr bezogen wird. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, für den die Rente vor dem 63. Lebensjahr beansprucht wird, 0,3 %, pro Jahr 3,6 %. Der Höchstsatz der Rentenkürzung beträgt 10,8 %. Die Grenze von 63 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge wird seit 2012 stufenweise bis 2024 auf 65 Jahre angehoben. Der ermittelte Abschlag bleibt stets erhalten. Au...

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