Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
3.1 Überblick
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 TVöD automatisch – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Gleiches gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, sofern eine Weiterbeschäftigung entsprechend dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen vom Beschäftigten nicht beantragt und/oder aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Unerheblich ist, ob die/der Beschäftigte in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist auch, ob die ordentliche Kündigung nach § 34 Abs. 2 TVöD ausgeschlossen ist.
Bei befristeter Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis (§ 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD).
Keine Anwendung des § 33 Abs. 2 bis 4 TVöD nach Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 33 Abs. 2 bis 4 TVöD ist nicht anwendbar auf Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt oder erst nach Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente eingestellt werden. In diesen Fällen kann bei nicht mehr voller Leistungsfähigkeit das Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD) oder durch Auflösungsvertrag (vgl. Auflösungsvertrag) beendet werden.
Dies ergibt sich mittelbar aus der Sonderregelung des § 33 Abs. 5 TVöD zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze – diese Regelung sieht eine Beendigung des "Rentnerarbeitsverhältnisses" durch Kündigung vor – und aus § 33 Abs. 4 TVöD. In der letztgenannten Vorschrift ist eine Ersetzung des Erwerbsminderungsrentenbescheids durch das Gutachten eines Amtsarztes oder Betriebsarztes nur vorgesehen bei einer Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) und bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) – nicht jedoch bei einer Regelaltersrente.
3.2 Voraussetzung Feststellung der Erwerbsminderung
3.2.1 Rentenbescheid bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten
Das Arbeitsverhältnis endet bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten, wenn durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist (zur teilweisen Erwerbsminderung siehe Rechtsfolgen bei teilweiser Erwerbsminderung).
Die Erwerbsminderung muss während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden, so kann das Arbeitsverhältnis nur durch einen anderen Beendigungsgrund beendet werden. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt.
Die Mitteilung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, dass dem Beschäftigten ein Vorschuss auf seine beantragte Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ist als Bescheid i. S. d. § 33 Abs. 2 TVöD anzusehen. Ein Vorschuss wird vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur gewährt, wenn dem Grunde nach bereits ein Anspruch auf diese Geldleistung anerkannt ist (§ 42 SGB I).
Hält der Arbeitgeber die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung des Beschäftigten für falsch, so kann er diese nicht angreifen. Der Rentenbescheid ist für die Arbeitsvertragsparteien bindend. Hinsichtlich der Auswirkungen bei Rücknahme des Rentenantrags durch den Beschäftigten wird auf die Ausführungen unter Dauerhafte volle Erwerbsminderung, Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwiesen.
Pflicht des Beschäftigten zur Mitteilung
Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber über die Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, d. h. "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB) zu unterrichten.
Nach früherer Rechtsprechung endete das Arbeitsverhältnis auch bei einem Verstoß des Beschäftigten gegen seine Anzeigepflicht, d. h. bei fehlender oder verzögerter Unterrichtung des Arbeitgebers, mit Ablauf des Kalendermonats der Zustellung des Rentenbescheids – selbst wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird. Hatte der Beschäftigte seine bisherige Tätigkeit fortgesetzt, ohne den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids zu unterrichten, erfolgte die Rückabwicklung der rechtsgrundlos erbrachten Arbeitgeberleistungen – insbesondere der Entgeltzahlung – nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden keine Anwendung. Zwischenzeitlich wird die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erwerbsminderung von der Rechtsprechung als auflösende Bedingung i. S. d. § 21 TzBfG eingestuft. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten – vergleichbar dem Fall einer Zweckbefristung des Arbeitsvertrags – schriftlich über den Eintritt der auflösenden Bedingung, d. h. die Tatsache, dass aufgrund der unbefristeten Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis automatisch endet, und den Beendigungszeitpunkt unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der Folgen einer verspäteten Mitteilu...