Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (näher Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung). Gewährt der Rentenversicherungsträger lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD). Es kommt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD).
Nach § 33 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 TVöD tritt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung ein.
Bei schwerbehinderten Menschen bedarf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts nach § 175 SGB IX. Einer solchen Zustimmung bedarf lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Ruhen endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die befristete Rentengewährung ausläuft. Dies gilt selbst dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum nachträglich verkürzt wird, z. B. bei Wegfall der Rente wegen Besserung des Gesundheitszustandes.
Die Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente schließt eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nicht aus. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt kündigen.
Der Rentenbescheid, mit dem eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, belegt nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Ein Rentenbescheid bindet die Arbeitsgerichte nicht uneingeschränkt. Auch sind der rentenversicherungsrechtliche Begriff der "Erwerbsminderung" und der arbeitsrechtliche Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" nicht deckungsgleich. Zudem kann sich die dem Bescheid über die Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente zugrunde liegende Prognose, dass eine begründete Aussicht für eine Behebung der Erwerbsminderung besteht, während der Rentengewährung und damit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ändern. Deshalb ist die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, kündigungsrechtlich und nicht unmittelbar rentenversicherungsrechtlich zu beantworten.
3.3.1.2 Rechtsfolgen des Ruhens
Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss.
Die Nebenpflichten, z. B. die Pflicht des Beschäftigten zur Verschwiegenheit, bestehen weiterhin.
Kein Aufstieg in den Entgeltstufen
Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente wird nicht auf die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe angerechnet. Der Beschäftigte hat keine "Zeit der … Tätigkeit" (§ 17 Abs. 3 TVöD). Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente ist auch nicht – wie z. B. die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der 39. Krankheitswoche – den "Zeiten einer Tätigkeit" gleichgestellt.
Die Nichtberücksichtigung der Zeit eines Ruhens wegen befristeter Erwerbsminderungsrente bei der Stufenlaufzeit stellt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung i. S. d. AGG dar. Während des Ruhens wird keine Berufserfahrung gewonnen. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren.
Dauert die Unterbrechung der Stufenlaufzeit wegen befristeter Erwerbsminderung längstens 3 Jahre, so ist diese Unterbrechung unschädlich. D.h. die vor dem Ruhen bereits erworbene Stufenlaufzeit bleibt erhalten. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Jahre, so wird der Beschäftigte der nächstniedrigeren Stufe, mindestens jedoch der bei Neueinstellung zustehenden Stufe zugeordnet (vgl. Entgeltstufen).
Kürzung der Jahressonderzahlung
Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht, wenn der Beschäftigte am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht. Diese Voraussetzung ist auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente erfüllt. Die Jahressonderzahlung vermindert sich jedoch um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 4 TVöD), da in dieser Zeit kein Anspruch auf Entgelt besteht (näher Jahressonderzahlung).
Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub
Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um 1/12. Nach der Rechtsprechung des BAG erfasst die t...