Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (näher Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung). Gewährt der Rentenversicherungsträger lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD). Es kommt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

Nach § 33 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 TVöD tritt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung ein.

Bei schwerbehinderten Menschen bedarf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts nach § 175 SGB IX.[1] Einer solchen Zustimmung bedarf lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Ruhen endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die befristete Rentengewährung ausläuft. Dies gilt selbst dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum nachträglich verkürzt wird, z. B. bei Wegfall der Rente wegen Besserung des Gesundheitszustandes.

Die Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente schließt eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nicht aus.[2] Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt kündigen.

Der Rentenbescheid, mit dem eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, belegt nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Ein Rentenbescheid bindet die Arbeitsgerichte nicht uneingeschränkt. Auch sind der rentenversicherungsrechtliche Begriff der "Erwerbsminderung" und der arbeitsrechtliche Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" nicht deckungsgleich.[3] Zudem kann sich die dem Bescheid über die Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente zugrunde liegende Prognose, dass eine begründete Aussicht für eine Behebung der Erwerbsminderung besteht, während der Rentengewährung und damit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ändern. Deshalb ist die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, kündigungsrechtlich und nicht unmittelbar rentenversicherungsrechtlich zu beantworten.

[1] Im Gegensatz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses siehe auch Schwerbehinderte Arbeitnehmer.
[3] Vgl. BAGE 65 S. 187 = AP Nr. 92 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie.

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