Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Nach § 33 Abs. 3 TVöD endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn
- eine lediglich teilweise Erwerbsminderung vorliegt und
- der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte,
- soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und
- der Beschäftigte seine Weiterbeschäftigung frist- und formgerecht beantragt hat.
3.4.1 Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers
Antrag des Beschäftigten
Die Beendigung bzw. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte die Weiterbeschäftigung
- innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheids/Mitteilung des Arbeitgebers
- schriftlich
beantragt und eine solche Weiterbeschäftigung betrieblich möglich ist.
Fristbeginn
Nach der Rechtsprechung wird die Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift – nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids in Lauf gesetzt, sondern erst durch die schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das in § 33 Abs. 3 TVöD normierte Frist- und Formerfordernis für den Weiterbeschäftigungsantrag des Beschäftigten ist wirksam. Es dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Ein z. B. bei Übergabe des Rentenbescheids mündlich geäußertes Weiterbeschäftigungsbegehren reicht nicht aus. Das in § 33 Abs. 3 TVöD bestimmte Schriftformerfordernis hat nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern ist konstitutiv.
E-Mail oder Fax genügen für ein wirksames Weiterbeschäftigungsverlangen
Für das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der "Textform" nach § 126b BGB ausreichend.
Nach der Entscheidung des BAG vom 27.7.2016 genügt es zur Wahrung der in § 33 Abs. 3 TVöD für ein wirksames Weiterbeschäftigungsverlangen gebotenen Form, wenn der Beschäftigte seine Weiterbeschäftigung in Textform nach § 126b BGB geltend macht. Es bedürfe nicht der strengen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, die nur bei eigenhändiger Namensunterschrift im Original oder notariell beglaubigtem Handzeichen gewahrt ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TVöD ist jedoch keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Handlung. Für den beim Arbeitgeber zu stellenden Antrag auf Weiterbeschäftigung bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sei deshalb die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend.
Die Textform nach § 126b BGB ist gewahrt, wenn der Beklagten seine Weiterbeschäftigung in elektronischer Form z. B. per E-Mail oder durch ein Telefax oder Computerfax verlangt.
Das BAG ließ in der genannten Entscheidung auch die Zustellung einer vom Beschäftigten nicht unterzeichneten Abschrift der Klageschrift ausreichen. Die Beschäftigte hatte geklagt auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht gem. § 33 Abs. 2 endete. Mit diesem sog. Bedingungskontrollantrag habe die Beschäftigte mit hinreichender Deutlichkeit ihren Willen erkennen lassen, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Auch war die 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 2 letzter Halbsatz TVöD gewahrt, da die Klage dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente zugestellt worden war.
Hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsansprüche aus anderen Vorschriften wird auf die Ausführungen in Ziffer 3.4.3 Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, Weiterbeschäftigungsanspruch aus anderen Vorschriften verwiesen.
Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten von sich aus auf die in § 33 Abs. 3 TVöD vorgeschriebene Form und Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag hinzuweisen.
Es ist grundsätzlich Sache des Beschäftigten, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, in welcher Form und Frist er seine Rechte geltend zu machen hat. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis umfasst nicht die Verpflichtung, den Beschäftigten über das Bestehen von Formvorschriften zu belehren. Deshalb obliegt es dem Arbeitnehmer, sich über die rechtlichen Folgen seines Rentenantrags zu informieren. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers kann sich jedoch ergeben, wenn der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis veranlasst hat.
Die Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung der in § 33 Abs. 3 TVöD normierten Form und Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Etwas anderes gilt, wenn die Nichteinhaltung der Form und Frist durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, z. B. wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten von der schriftlichen Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsantrags abgehalten hat.
Bei der 2-Wochen-Frist hande...