Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000[1] wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt.

Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte

  • das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,
  • vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat

und entweder

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat oder
  • auf Grund eines besonderen Tatbestands (z.B. Arbeitsunfall), der zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führt, teilweise oder voll erwerbsgemindert ist oder
  • die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) nachweisen kann.
[1] BGBl. I 2000, S. 1827.

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