Die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Abgrenzung zur bloßen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung wird hierunter grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden. Ist die Leistungseinschränkung vor Ablauf dieser Frist wieder behoben, entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung endet kraft Gesetzes spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Im Anschluss daran wird die Regelaltersrente geleistet.

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