Der gesetzliche Rentenversicherungsträger hat stets von Amts wegen zu prüfen, ob durch Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ggf. die Erwerbsfähigkeit behoben und damit ein Rentenbezug vermieden werden kann (§ 116 Abs. 1 SGB VI). Sollten während der Leistungen zur Teilhabe die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sein, wird der gesetzliche Rentenversicherungsträger – neben der Gewährung von Übergangsgeldzahlungen– auch für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme eine Erwerbsminderungsrente ggf. befristet bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme gewähren.

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