Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf in einem bestimmten Umfang hinzuverdient werden. Sofern beispielsweise ein rentenversicherter Angestellter bei einem festgestellten unter 3-stündigem Leistungsvermögen auf Kosten seiner Restgesundheit eine Tätigkeit ausübt und die Beschäftigung nur vergönnungsweise vom Arbeitgeber ermöglicht wird, bilden die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI das Regulativ. Die Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung werden individuell errechnet und sind abhängig davon, in welcher Höhe die Rente gezahlt wird. Der Hinzuverdienst berührt nicht den Rentenanspruch, sondern lediglich den Umfang der Rentenzahlung. Hinzuverdienstgrenzen stellen dynamische Grenzen dar, in dem auf das Vielfache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt wird. Der entscheidende Wert ist damit der sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres ändernde aktuelle Rentenwert der Rentenversicherung (§ 68 SGB VI). Der maßgebliche Hinzuverdienstfaktor für die Errechnung der Hinzuverdienstgrenze bestimmt sich nach der zu leistenden Rente. Die Hinzuverdienstgrenzen betragen
des aktuellen Rentenwerts, multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Somit richten sich im Einzelfall die Hinzuverdienstgrenzen nach dem Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Lediglich die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt bundeseinheitlich 325 EUR monatlich.
Werden die individuell errechneten maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, obwohl die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, wird die Rente nur noch anteilig oder überhaupt nicht mehr geleistet. Die jeweilige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten durch zusätzliche Zahlungen überschritten werden. Dieses (zulässige) Überschreiten darf nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze; es ist jeweils auf das Kalenderjahr und nicht auf das sog. Rentenjahr abzustellen.
Die Möglichkeit des Überschreitens bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze ist nur für Kalendermonate möglich, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld oder Zahlung durch Mehrarbeit (BSG, Urt. v. 31.01.2002 - B 13 RJ 33/01 R), gewährt werden. Ob die Rente wegen Erwerbsminderung nun in voller Höhe oder in einer entsprechend geringeren Rentenhöhe zu leisten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem regelmäßigen Hinzuverdienst. Die vom Rentenversicherungsträger festgestellte Rentenhöhe ist solange maßgebend, bis sich das regelmäßige Einkommen ändert, wobei das zweimalige zulässige Überschreiten nicht schädlich ist. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze stellt für den Rentenversicherungsträger eine leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X dar. Sämtliche Änderungen des Hinzuverdienstes, die im Laufe eines Monats eintreten, wirken sich daher erst ab dem nächsten Monatsersten auf die Höhe der Rente aus.
Als Anhaltspunkte können die folgenden Hinzuverdienstgrenzen für Durchschnittsverdiener für die Zeit ab 1.7.2002 dienen:
|
West |
Ost |
Volle Erwerbsminderungsrente |
in voller Höhe |
325 EUR |
325 EUR |
in Höhe von 3/4 |
1.210,25 EUR |
1.062,36 EUR |
in Höhe von 1/2 |
1.605,91 EUR |
1.409,67 EUR |
in Höhe von 1/4 |
2.001,56 EUR |
1.756,98 EUR |
Teilweise Erwerbsminderungsrente |
in voller Höhe |
1.605,91 EUR |
1.409,67 EUR |
in Höhe von 1/2 |
2.001,56 EUR |
1.756,98 EUR |
Vor einer (Weiter-)beschäftigung des Beziehers einer Erwerbsminderungsrente sollte im Rahmen der Gehaltsverhandlungen der (künftige) Angestellte vorsorglich auf mögliche von ihm selbst zu verantwortende Auswirkungen auf seine Rentenhöhe hingewiesen werden. Dem Rentenbezieher müssen die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen vom zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungsträger ausgerechnet werden.
Sofern der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente nicht mindestens einen gesamten Monat, sondern nur an einigen Tagen im Monat beschäftigt ist, wird nicht die monatliche Hinzuverdienstgrenze zu Grunde gelegt. In diesen Fällen ist vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger bei einer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der zeitgleiche Hinzuverdienst taggenau zu prüfen.
Vom 1. bis zum 10. eines Monats erzielt der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Arbeitsentgelt in Höhe von 250 EUR. Seine monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt 325 EUR.
Da die Beschäftigung nur in einem Teilmo...