Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (s. auch Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung) gewährt wird § 59 Abs. 1 Satz 4 BAT). Statt dessen ruht das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt wurde, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT).
Das Ruhen endet spätestens mit Ablauf des Tages, mit dessen Ablauf die befristete Rente wegfällt, und zwar auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum nachträglich, z.B. bei Wegfall der Rente wegen Besserung des Gesundheitszustandes, verkürzt worden ist.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses tritt in den Fällen des § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT automatisch zu dem dort genannten Zeitpunkt, in den Fällen des § 59 Abs. 2 BAT mit Ablauf der dortigen Fristen ein.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass es nur noch dem rechtlichen Bande nach besteht. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten geht in seinen Wirkungen über diejenigen z.B. eines unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT hinaus. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können für die Zeit des Ruhens nicht geltend gemacht werden, mit Ausnahme solcher Nebenpflichten, die auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen.
Nachdem das Ruhen das Arbeitsverhältnis nicht zum Erlöschen bringt, ist hierzu bei schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX nicht erforderlich. Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist weder Beschäftigungs- (§ 19 BAT) noch Dienstzeit (§ 20 BAT) (vgl. Beschäftigungszeit und Dienstzeit). Eine Bewährungszeit wird nach § 23a BAT durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses unterbrochen (vgl. Bewährung - Bewährungsaufstieg - Zeitaufstieg nach § 23a BAT). Das Aufrücken in den Lebensaltersstufen/Stufen der Grundvergütung (§ 27 BAT) ist für die Zeit des Ruhens gehemmt. Krankenbezüge (§ 37 BAT und § 71 BAT) stehen – wie auch sonstige Bezüge – für die Zeit des Ruhens nicht zu (vgl. Beschäftigungszeit).
Mit dem Ende des Ruhens leben die Rechte und Pflichten bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang wieder auf. Sofern im unmittelbaren Anschluss einer befristeten eine weitere befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, endet das Ruhen nicht (s. auch Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung).
Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und das aus diesem Grund in § 59 Abs. 1 BAT vorgesehene Ruhen des Arbeitsverhältnisses schließen eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht aus.
Die Protokollnotiz zu § 59 BAT stellt sicher, dass die Absätze 1 und 2 des § 59 BAT über die Wirkung der Zuerkennung einer befristeten Rente auch dann gelten, wenn die befristete Rente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt wird.
Praxisbeispiel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt:
Ein Angestellter, der seither in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; gesetzlicher Rentenversicherungsträger) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 8. September des vergangenen Jahres rechtswirksam beantragt. Die BfA stellt auf Grund des vorhandenen unter 3-stündigem Restleistungsvermögens des Angestellten ab dem 23. August des vergangenen Jahres volle Erwerbsminderung fest. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind zu diesem Zeitpunkt auch erfüllt. Die Rente wird als Zeitrente auf 3 Jahre bewilligt. Der Angestellte erhält den Bescheid der BfA am 12. April des laufenden Jahres. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) übersendet ihm im Juni des laufenden Jahres den Bescheid über seine Versorgungsrente.
Lösung:
Da der Angestellte seinen Rentenantrag fristgerecht bei der BfA gestellt hat, beginnt die befristete Erwerbsminderungsrente frühestens am Ersten des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, d.h. vorliegendenfalls am 1. März des laufenden Jahres. Die Rente endet am 28. Februar nach drei Jahren.
Da der Bescheid der BfA dem Angestellten nach Beginn der befristeten Erwerbsminderungsrente zugestellt wurde, hat der Arbeitgeber – da der Angestellte eine VBL-Versorgungsrente erhält – das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Mai des laufenden Jahres bis zum 28. Februar nach drei Jahren auszusprechen.
Auf Grund des Zusammentreffens von Erwerbseinkommen und Rentenbezug für die Monate März und April des laufenden Jahres wird die BfA das dem Angestellten für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf die Rentenleistung gemäß § 94 Abs. 1 SGB VI anrechnen. Evtl. gewährte Krankenbezüge nach den gesetzlichen Vorschriften oder den vereinbarten Tarifvorschriften (nicht Krankengeld von der Krankenkasse) ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 94 Abs. 1 SGB VI anzusehen.