1 Inhalt der Regelung
Verminderte Erwerbsfähigkeit führt im Rahmen des § 59 BAT zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern
- es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt
und
- bei teilweiser Erwerbsminderung der Angestellte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt bzw. kein geeigneter Arbeitsplatz nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögen zur Verfügung steht.
§ 59 Abs. 1 BAT sagt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird, sofern der Arbeitnehmer eine Zusatzversorgung erhält.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung erhält oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber entsprechende Mittel beigesteuert hat, ist zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses §59 BAT Abs. 2 anzuwenden.
Ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befristet, besteht das Arbeitsverhältnis weiter, ruht jedoch mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ende der Frist bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach § 59 Abs. 3 BAT kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und eine solche auch möglich ist.
Bei schwerbehinderten Angestellten ist auch die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 59 Abs. 4 BAT).
§ 59 Abs. 5 BAT sieht bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinstellung eines unkündbar gewesenen Angestellten vor.
2 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung - Gesetzliche Erwerbsminderungsrente
2.1 Voraussetzungen
Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt.
Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,
- vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat
und entweder
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat oder
- auf Grund eines besonderen Tatbestands (z.B. Arbeitsunfall), der zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führt, teilweise oder voll erwerbsgemindert ist oder
- die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) nachweisen kann.
2.2 Die Erwerbsminderung
2.2.1 Begriff
Die gesetzliche Rentenversicherung geht von einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente aus. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens 6 Stunden täglich (sog. Restleistungsvermögen) ausgeübt werden kann. Die Definition der Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Ohne Bedeutung ist, ob und ggf. in welcher Höhe bei einem eingeschränkten Leistungsvermögen Entgelt erzielt werden kann.
2.2.2 Feststellung
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit umfasst die Beurteilung des zeitlichen (quantitativen) Umfangs, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und die Bestimmung des qualitativen und zeitlichen (quantitativen) Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Ohne rechtliche Bedeutung ist die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung oder des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
Volle Erwerbsminderungsrente:
Voraussetzung hierfür ist, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden gesunken ist.
Teilweise (halbe) Erwerbsminderungsrente:
Voraussetzung hierfür ist, dass beim Versicherten noch ein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden besteht.
Keine Erwerbsminderungsrente:
Bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Ermittlung des qualitativen (gesundheitlichen) Leistungsvermögens
Bei der Einschränkung des Leistungsvermögens sind für den gesetzlichen Rentenversicherungsträger allein gesundheitliche Gründe (Krankheit oder Behinderung) maßgebend. Andere leistungsmindernde Ursachen, wie z.B. hohes Alter, sind dagegen unerheblich. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger stellt ein positives/negatives (qualitatives) Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige und psychische Belastbarkeit...