Die Anspruchsberechtigung besteht längstens bis zum 24. Lebensmonat. Für mit dem Zweck der Adoption angenommene Kinder wird das Erziehungsgeld von der Aufnahme bei der berechtigten Person an längstens 24 Monate, maximal bis zum achten Lebensjahr gewährt. Vor Erreichen der Altersgrenze entfällt der Anspruch bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung oder bei Tod des Kindes mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung entfällt. Das Erziehungsgeld ist sozialabgabe- und steuerfrei. Bei Mehrlingsgeburten zählt jedes Kind einzeln. Die Zahlung erfolgt im Laufe eines Lebensmonats des Kindes, bei Teilen eines Monats wird mit einem Dreißigstel des Monatsanspruches gerechnet. Ein Betrag von monatlich weniger als zehn EUR wird ab dem siebten Lebensmonat/Monat der Aufnahme nicht mehr gezahlt. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden, § 5 Abs. 5 BErzGG.
Die Höhe des Erziehungsgeldes hängt von der gewählten maximalen Bezugsdauer ab:
Bei einer Beantragung für längstens zwölf Monate
460 EUR für Geburten/Aufnahmen bis zum 31. Dezember 2003
450 EUR für Geburten/Aufnahmen ab dem 1. Januar 2004
(Budget, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG).
Bei einer Beantragung bis zu 24 Monate
307 EUR für Geburten/Aufnahmen bis zum 31. Dezember 2003 (Erstantrag) bzw. 30. April 2003 (Zweitantrag)
300 EUR für Geburten/Aufnahmen ab dem 1. Januar 2004 (Erstantrag) bzw. 1. Mai 2003 (Zweitantrag)
(Regelbetrag, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG)
Die Budgetmöglichkeit entfällt, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 2 BErzGG nur für die ersten sechs Monate besteht. In diesem Fall ist der zu Unrecht gezahlte Budgetanteil zu erstatten. Hinsichtlich der Erstattungspflicht haften die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Eltern nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage als Gesamtschuldner, § 5 Abs. 2 Satz 2 BErzGG.
Die Wahl der Bezugsart ist für die volle Bezugsdauer bindend. Wird keine Entscheidung getroffen, gilt die 24-monatige Bezugsdauer mit 300/307 EUR als beantragt. In Fällen besonderer Härte (vgl. § 1 Abs. 5 BErzGG) ist eine einmalige Änderung der beantragten Auszahlungsart möglich.
Die "Fälle besonderer Härte" sind seit dem 1. Januar 2004 gesetzlich konkretisiert. § 5 Abs. 1 BErzGG enthält eine beispielhafte Aufzählung:
- schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes
- erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz
- Geburt eines weiteren Kindes
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt.