Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Artegodan GmbH zu erstatten hat, wird auf 22 384,49 Euro festgesetzt
Tatbestand
In den Rechtssachen
betreffend einen Antrag vom 16. Januar 2006 auf Festsetzung der nach Art. 74 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Kosten,
Artegodan GmbH mit Sitz in Lüchow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Doepner,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen, A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Festsetzung der Kosten, die der Artegodan GmbH (im Folgenden: Artegodan) in zwei Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Die Rechtsmittel
Die Rechtssache C-440/01 P
2 Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 setzte der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf Antrag von Artegodan den Vollzug der Entscheidung K (2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten, aus (im Folgenden: streitige Entscheidung) (Artegodan/Kommission, T-74/00 R, Slg. 2000, II-2583). Mit einem weiteren Beschluss vom 5. September 2001 wies der Präsident des Gerichts den Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 108 der Verfahrensordnung des Gerichts zurück, seinen Beschluss vom 28. Juni 2000 aufzuheben (Artegodan/Kommission, T-74/00 R, Slg. 2001, II-2367).
3 Mit Rechtsmittel vom 13. November 2001 beantragte die Kommission beim Gerichtshof nach Art. 225 EG und Art. 50 Abs. 2 der EG-Satzung des Gerichtshofs, die genannten Beschlüsse vom 28. Juni 2000 und vom 5. September 2001 aufzuheben. Mit Beschluss vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan (C-440/01 P[R], Slg. 2002, I-1489), hob der Gerichtshof die beiden Beschlüsse auf und beendete damit die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung. Der Gerichtshof behielt die Kostenentscheidung vor.
Die Rechtssache C-39/03 P
4 Mit Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission (T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945), erklärte das Gericht die streitige Entscheidung und die Entscheidungen K (2000) 452 und K (2000) 608 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassungen von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin (Entscheidung K [2000] 452) oder andere amphetaminartige Anorektika, insbesondere Norpseudoephedrin, Clobenzorex und Fenproporex (Entscheidung K [2000] 608), enthalten, für nichtig, soweit sie Arzneimittel betreffen, die von den sechzehn Klägerinnen des ersten Rechtszuges, darunter Artegodan, vermarktet werden.
5 Mit Rechtsmittel vom 3. Februar 2003 beantragte die Kommission beim Gerichtshof nach Art. 225 EG und Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dieses Urteil des Gerichts aufzuheben.
6 Mit gesondertem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 3. Februar 2003 einging, beantragte die Kommission nach Art. 62a der Verfahrensordnung, die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Der Präsident des Gerichtshofs gab dem Antrag statt.
7 Mit einem zweiten gesonderten Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am gleichen Tag einging, beantragte die Kommission gemäß Art. 242 EG, die Durchführung des genannten, im Rechtsmittelverfahren angefochtenen Urteils des Gerichts auszusetzen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a. (C-39/03 P[R], Slg. 2003, I-4485), wies der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag zurück.
8 Mit Urteil vom 24. Juli 2003, Kommission/Artegodan u. a. (C-39/03 P, Slg. 2003, I-7885), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und erlegte ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf.
Vorbringen der Parteien
9 Da sich Artegodan und die Kommission über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, die durch die Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, nicht einigen konnten, hat Artegodan beim Gerichtshof eine Entscheidung über die Kosten beantragt.
10 Artegodan beantragt, die zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:
- 42 804,82 Euro für das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Hauptsacheverfahren;
- 384,89 Euro für die Kosten der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof;
- 4 000 Euro für das Verfahren zur Festsetzung der Kosten.
11 Hilfsweise beantragt Artegodan, die zu erstattenden Kosten in einer Höhe festzusetzen, die der Gerichtshof für angemessen hält.
12 Die Kommission beantragt, ...