Entscheidungsstichwort (Thema)
„Rechtsmittel. Beamte. Dienstort. Abordnung im dienstlichen Interesse. Rückwirkende Änderung des Dienstortes und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche. Rückforderung zu viel gezahlter Beträge”
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 29. September 2004,
Georgios Gouvras, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: J.-N. Louis, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und S. von Bahr,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1
Der Rechtsmittelführer beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen T-180/02 und T-113/03 (Gouvras/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 2001, mit der rückwirkend zum 1. November 2000 und für die gesamte Dauer seiner Abordnung im dienstlichen Interesse Athen als sein Dienstort festgelegt und über die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge in Durchführung dieser Entscheidung entschieden wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 14. August 2001), und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002, mit der der während seiner Abordnung nach Luxemburg zu überweisende Teil seiner Dienstbezüge auf 35 % beschränkt wurde, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Artikel 37 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) definiert die Abordnung im dienstlichen Interesse wie folgt:
„Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenszeit, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde
a) im dienstlichen Interesse
- beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden …
…”
3 Artikel 38 des Statuts regelt, welche Vorschriften für diese Art der Abordnung gelten, wie folgt:
„Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
- sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;
- die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;
- nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;
- der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;
- …
- der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;
- nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet, den er vorher innehatte.”
4 Artikel 85 des Statuts regelt die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge:
„Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.”
5 Der Dienstort während der Abordnung hat Einfluss auf die Anwendbarkeit der Artikel 4, 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts, die die Auslandszulage, die Einrichtungsbeihilfe bzw. das Tagegeld regeln.
6 Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:
„Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt,
Beamten, die
- die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
- während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen andere...