Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung eines geringeres Gehalt für eine Frau als für ihren männlichen Vorgänger. Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht gezahltes rückständiges Arbeitsentgelt. Möglichkeit der Beschränkung des Anspruchs auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts auf zwei Jahre vor Klageerhebung durch nationale Rechtsvorschriften. Bewusste Falschangabe der Höhe des Entgelts durch den Arbeitgeber, das Arbeitnehmer des anderen Geschlechts für die gleiche Arbeit erhalten. Grundsatz der Gleichwertigkeit bezüglich der Verfahrensvoraussetzungen nach innerstaatlichem Recht
Normenkette
EGVtr Art. 234; EGV Art. 119; EWGRL 117/75 des Rates Art. 2; EWGRL 117/75 des Rates Art. 6
Beteiligte
T. H. Jennings (Harlow Pools) Ltd |
Verfahrensgang
Employment Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich) |
Tenor
1.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegen, die den Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt und Schadensersatz wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts geltend machen kann, auf die zwei Jahre vor der Einleitung des Verfahrens beschränkt und eine Verlängerung dieses Zweijahreszeitraums nicht zuläßt, wenn die verspätete Geltendmachung des Anspruchs darauf zurückzuführen ist, daß der Arbeitgeber gegenüber dem Betroffenen die Höhe des Entgelts, das Arbeitnehmer des anderen Geschlechts für die gleiche Arbeit erhalten, bewußt falsch angegeben hat.
2.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts, die den Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt und Schadensersatz wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts geltend machen kann, auf die zwei Jahre vor der Einleitung des Verfahrens beschränkt, auch dann entgegen, wenn ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, für den aber weniger günstige Verfahrensmodalitäten oder andere Voraussetzungen gelten als für vergleichbare Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht zu beurteilen.
Fundstellen
EuGRZ 1999, 217 |
IWB 1999, 376 |
ARST 1999, 113 |
EWS 1999, 38 |
EuZW 1999, 248 |
RIW 2000, 55 |
SozSi 1999, 220 |