Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: OESTRE LANDSRET – DAENEMARK. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Schäden zu zahlen sind. Umfang des Regressanspruches des Trägers der sozialen Sicherheit. Klagerecht der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte. Bestimmung nach dem nationalen Recht des verpflichteten Trägers. Nationale Rechtsvorschriften, die dem verpflichteten Träger den Forderungsübergang und die Regreßklage versagen. Unanwendbarkeit auf die Träger anderer Mitgliedstaaten
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, mit denen Kosten wie die des Krankenhausaufenthalts und der Überführung gedeckt werden sollten, bestimmen sich nach Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger und die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs durch den verpflichteten Träger gegen diesen Dritten versagen, einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Artikel 93 Absatz 1 soll es nämlich einem Träger der sozialen Sicherheit, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regreßmöglichkeiten geltend zu machen, was den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft darstellt; Artikel 93 Absatz 1 ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Schadensersatz gegen den Verursacher des Schadens anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Opfers rechtmässig auf diesen Träger übergegangen sind oder ob er über einen unmittelbaren Anspruch gegen den haftenden Dritten verfügt, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind oder die er unmittelbar gegen den Dritten geltend machen kann.
Artikels 93 Absatz 1 soll jedoch nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die ausservertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt, so daß diese den materiellen Bestimmungen unterliegt, die das von dem verpflichteten Träger oder dem Geschädigten angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 93 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1
Beteiligte
Deutsche Angestellten-Krankenkasse |
Lærerstandens Brandforsikring G/S |
Tenor
Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, bestimmen sich nach Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 der Lov om Erstatningsansvar Nr. 228 vom 23. Mai 1984 in der geänderten Fassung einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Gründe
1 Der Östre Landsret hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1992, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Dezember 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6; im folgenden: die Verordnung) geänderten und aktualisierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (im folgenden: DAK), eines deutschen Sozialversicherungsträgers, gegen die Lärerstandens Brandforsikring G/S (im folgenden: LB G/S), eine dänische Kraftfahrz...