Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Berufung auf den fehlenden Erlass von Normen zum Schutz der beruflichen Interessen von Fachhochschulabsolventen durch die Mitgliedstaaten. Berufung eines einzelnen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als seinem Herkunftsland weder gearbeitet noch studiert, noch ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluß erworben hat, auf die durch die Richtlinie 89/48/EWG gewährten Rechte
Normenkette
EGV Art. 177; EGVtr Art. 234; Richtlinie 89/48/EWG des Rates; Gesetz Nr. 1404/1983 (Griechenland)
Beteiligte
Elliniko Dimosio (Griechischer Staat) |
Verfahrensgang
Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) |
Tenor
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einer Lage befindet, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist, kann sich nicht auf die Rechte berufen, die durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, gewährt werden.
Gründe
1.
Der Dioikitiko Protodikeio Athen hat mit Entscheidungen vom 30. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16; im folgenden: Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen A. Kapasakalis, D. Skiathitis und A. Kougiagkas auf der einen und dem griechischen Staat auf der anderen Seite über den Ersatz der Schäden, die die Kläger dadurch erlitten zu haben behaupten, daß der griechische Staat Präsidialverordnungen nicht erlassen habe, die im nationalen Recht wie im Gemeinschaftsrecht zum Schutz der beruflichen Interessen von Fachhochschulabsolventen vorgesehen seien.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
In der Richtlinie ist festgelegt, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat die Gleichwertigkeit von mindestens dreijährigen Berufsausbildungen, die mit einem von einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Hochschuldiplom abgeschlossen werden, und von Hochschuldiplomen, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet erworbene Ausbildungen abschließen, anzuerkennen hat.
4.
Nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie zielt die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome weder auf eine Änderung der die Berufsausübung einschließlich der Berufsethik betreffenden Bestimmungen ab, die für alle Personen gelten, die einen Beruf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, noch auf einen Ausschluß der Zuwanderer von der Anwendung dieser Bestimmungen; die Regelung sieht lediglich geeignete Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden kann, daß der Zuwanderer den die Berufsausübung betreffenden Bestimmungen des Aufnahmestaats nachkommt.
5.
Nach Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie ist unter ”Aufnahmestaat” der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufes beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht das Diplom, auf das er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeübt hat. Artikel 1 Buchstabe d definiert die reglementierte berufliche Tätigkeit als berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder bei der eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist.
6.
Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Richtlinie für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.
7.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Das nationale Recht
8.
Aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß die Fachhochschulen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die durch das Gesetz Nr. 1404/1983 über Aufbau und Tätigkeit der Fachhochschulen gegründet wurden. Sie gehören zu den berufsbildenden Hochschulen, unterstehen der Aufsicht des Ministers für Bildung und Kultusfragen und sollen einen ausreichenden theoretischen und praktischen Unterricht für die berufliche Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im technischen, künstlerischen und in sonstigen Bereichen vermitteln.
9.
Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 1404/1983 werden den Absolventen der Fachhochschulen berufliche Rechte zuerkannt, die durch Präsidialverordnungen bestimmt werden, deren Erlaß für bestehende F...