Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHT MUENCHEN. 1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG – INNERSTAATLICHES RECHT – AUSLEGUNG – GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KRITERIEN – ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177). 2. HANDLUNGEN EINES ORGANS – VERORDNUNGEN – VERBINDLICHKEIT – VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDBARKEIT – FESTLEGUNG – ZUSTÄNDIGE NATIONALE ORGANE – RECHTSNATUR – WIRKUNG – FEHLEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189). 3. FREIZUEGIGKEIT – ARBEITNEHMER – STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS – BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET EINES ANDERN MITGLIEDSTAATS – KINDER – UNTERRICHT – TEILNAHME UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN, WIE SIE FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DES AUFNAHMELANDES GELTEN – TRAGWEITE (VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES, ARTIKEL 12 ABSATZ 1)
Leitsatz (amtlich)
1. DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS NICHT INNERSTAATLICHES RECHT BEURTEILEN, DOCH IST ER BEFUGT, DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND ZU GEBEN, DIE DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEHÖREN UND VON DENEN DIESES GERICHT BEI DER BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN SEINES INTERNEN RECHTS MÖGLICHERWEISE AUSGEHEN MUSS.
2. DA DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 189 DES VERTRAGES ALLGEMEINE GELTUNG BESITZEN, IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH SIND UND IN JEDEM MITGLIEDSTAAT UNMITTELBAR GELTEN, KOMMT ES NICHT DARAUF AN, OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE ANWENDUNG DURCH VORSCHRIFTEN DER ZENTRALGEWALT, DER ORGANE DES GLIEDSTAATES EINES BUNDESSTAATES ODER SONSTIGER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN ODER DURCH VORSCHRIFTEN VON ORGANEN FESTGELEGT WERDEN, DIE JENEN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT GLEICHGESTELLT SIND.
3. MIT DER BESTIMMUNG, DASS DIE KINDER EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST ODER BESCHÄFTIGT GEWESEN IST, „UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN” DES AUFNAHMELANDES AM UNTERRICHT TEILNEHMEN KÖNNEN, ZIELT ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 NICHT NUR AUF DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN, SONDERN AUCH AUF DIE ALLGEMEINEN MASSNAHMEN AB, WELCHE DIE TEILNAHME AM UNTERRICHT ERLEICHTERN SOLLEN.
Normenkette
EWGVtr Art. 177, 189; EWGV 1612/68 Art. 12 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
MIT DER BESTIMMUNG, DASS DIE KINDER EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST ODER BESCHÄFTIGT GEWESEN IST, „UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN” DES AUFNAHMELANDES AM UNTERRICHT TEILNEHMEN KÖNNEN, ZIELT ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 NICHT NUR AUF DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN, SONDERN AUCH AUF DIE ALLGEMEINEN MASSNAHMEN AB, WELCHE DIE TEILNAHME AM UNTERRICHT ERLEICHTERN SOLLEN.
Gründe
1 DAS BAYERISCHE VERWALTUNGSGERICHT MÜNCHEN HAT DEM GERICHTSHOF DURCH BESCHLUSS VOM 14. DEZEMBER 1973, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 11. FEBRUAR 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DEM VORLAGEBESCHLUSS ZUFOLGE HAT DER KLÄGER DES AUSGANGSVERFAHRENS, EIN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER UND KIND EINES ITALIENISCHEN ARBEITNEHMERS, DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHÄFTIGT WAR, IM SCHULJAHR 1971/72 EINE REALSCHULE IN MÜNCHEN BESUCHT UND VERLANGT NUN VON DER STADT MÜNCHEN, DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS, AUSBILDUNGSFÖRDERUNG NACH ARTIKEL 2 DES BAYERISCHEN AUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZES IN HÖHE VON 70 DM PRO MONAT. DA DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS DIESE FÖRDERUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT HAT, ARTIKEL 3 DES GENANNTEN GESETZES BEZIEHE SICH NUR AUF DEUTSCHE SOWIE AUF HEIMATLOSE UND ASYLBERECHTIGTE AUSLÄNDER, WIRD DIE FRAGE GESTELLT, OB DIESER ARTIKEL 3 MIT ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 VEREINBAR IST.
2 DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 NICHT ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER GÜLTIGKEIT NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTSCHEIDEN. ER IST JEDOCH BEFUGT, ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 AUSZULEGEN UND DARÜBER ZU BEFINDEN, OB DIESER ARTIKEL FÜR DIE ANWENDUNG VON FÖRDERUNGSMASSNAHMEN DER VORLIEGENDEN ART GILT ODER NICHT GILT.
3 DIESEM ARTIKEL 12 ZUFOLGE „(KÖNNEN) DIE KINDER EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT GEWESEN IST, … WENN SIE IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS WOHNEN, UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN DIESES MITGLIEDSTAATS AM ALLGEMEINEN UNTERRICHT SOWIE AN DER LEHRLINGS – UND BERUFSAUSBILDUNG TEILNEHMEN”. DABEI HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE „BEMÜHUNGEN” ZU FÖRDERN, „DURCH DIE DIESEN KINDERN ERMÖGLICHT WERDEN SOLL, UNTER DEN BESTEN VORAUSSETZUNGEN AM UNTERRICHT TEILZUNEHMEN”. LAUT IHRER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWÄGUNG IST DIE VERORDNUNG UNTER ANDEREN AUS FOLGENDEM GRUND ERGANGEN: „DAMIT DAS RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN IN ...