Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Wiedereinziehung gewährter Beihilfen. Allgemeine Grundsätze für die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern. Unternehmenskonkurs. Unmöglichkeit, Entscheidungen durchzuführen. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
Normenkette
EGV Art. 189 Abs. 4 a.F., Art. 249 Abs. 4
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a und Maribel b gewährte Beihilfen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der ihm am 20. Dezember 1996 bekanntgegebenen Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmendes Programms Maribel a und Maribel b gewährte Beihilfen (ABl. 1997, L 95, S. 25) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.
Rechtslage und Sachverhalt
Die Vorgeschichte und die Entscheidung 97/239
2.
In Belgien konnten nach dem Programm Maribel, das durch Gesetz vom 29. Juni 1981 über die allgemeinen Grundsätze für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 2. Juli 1981, S. 8575) eingeführt wurde, Arbeitgeber, die Arbeiter beschäftigten, eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen. Aufgrund ihres allgemeinen und automatischen Charakters war diese Maßnahme nicht als Beihilfe angesehen geworden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt.
3.
Die Königliche Verordnung vom 14. Juni 1993 (Moniteur belge vom 7. Juli 1993, S. 16069) führte mit dem Programm Maribel a zum 1. Juli 1993 eine Änderung dieser Regelung ein. Sie sah vor, dass die Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge erhöht wurde, wenn der Arbeitgeber seine Haupttätigkeiten in einem der dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweige ausübt.
4.
Durch Königliche Verordnung vom 22. Februar 1994 (Moniteur belge vom 18. März 1994, S. 6724), durch die das Programm Maribel b eingeführt wurde, wurde die Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge zum 1. Januar 1994 erneut erhöht. Außerdem wurde der Anwendungsbereich des Programms zum einen mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf den internationalen Verkehr und zum anderen mit Wirkung vom 1. April 1994 auf die Luft- und die Schifffahrt sowie die damit zusammenhängenden Verkehrstätigkeiten erstreckt.
5.
Da die belgische Regierung der Kommission die Maßnahmen, die die Programme Maribel a und Maribel b (im Folgenden: Programm Maribel a und b) darstellen, nicht mitgeteilt hatte, leitete diese das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag ein.
Dieses Verfahren endete mit dem Erlass der Entscheidung 97/239 vom 4. Dezember 1996, die dem Königreich Belgien am 20. Dezember 1996 mitgeteilt wurde.
6.
Die Kommission erklärte in Artikel 1 der Entscheidung 97/239, die erhöhte Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter im Rahmen des Programms Maribel a und b zugunsten der Arbeitgeber, die ihre Haupttätigkeitenin einem dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweig ausüben, sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
7.
Nach Artikel 2 Satz 1 der Entscheidung 97/239 ist Belgien … verpflichtet, der … Gewährung einer erhöhten Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund geeigneter Maßnahmen unverzüglich ein Ende zu setzen und muss bei den begünstigten Unternehmen die unzulässigerweise gezahlten Beihilfen zurückfordern.
8.
Artikel 3 der Entscheidung 97/239 sieht vor, dass Belgien … der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen [mitteilt], die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
9.
Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 19. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegange...