Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung und Ruhen von Leistungen. Rentenerhalt von Arbeitnehmern und Selbständigen. Von einem anderen Mitgliedsstaat gewährte Invaliditätsrente

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Erhält ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger eine Rente allein nach nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur EWGV 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, angewandt werden, es sei denn, daß sich diese nationalen Rechtsvorschriften für den Betreffenden als weniger günstig als die Regelung des Art 46 EWGV 1408/71 erweisen. In diesem Fall ist Art 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung das Ruhen oder den Entzug von Leistungen gemäß Art 12 Abs 2 letzter Satz der Verordnung dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden. Eine vorgezogene Altersrente und eine Invaliditätsrente sind als gleichartig iS des Art 12 Abs 2 der Verordnung anzusehen.

2.

Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifikation einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten vorgezogenen Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsbestimmungen des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Art. 46

 

Beteiligte

Augusto Pian

Office national des pensions (ONP)

 

Fundstellen

EuGHE I 1990, 1599

SozR, 3

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