Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben. Ausgleich der Unterschiede zwischen internationalen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr. Ausfuhrerstattungen für Butter und für Rindfleisch. Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen gegen eine Kaution. Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten
Normenkette
Entscheidung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1.
Die Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 58.804.012 ESP für vom Königreich Spanien im voraus gewährten finanziellen Ausgleich für Vorgänge der Verarbeitung von Zitrusfrüchten nicht endgültig zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
1.
Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 30).
2.
Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung begehrt, soweit es mit ihr abgelehnt wird, 518 290 080 ESP an Ausfuhrerstattungen für Butter, 74 468 109 ESP an Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch und 58 804 012 ESP an Beihilfen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse (Zitrusfrüchte) zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.
Zu den Ausfuhrerstattungen für Butter
3.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) wurde eine gemeinsame Marktorganistion für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt.
4.
Nach Artikel 17 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 (ABl. L 370, S. 1) geänderten Fassung kann, um die Ausfuhr der Erzeugnisse, für die die Verordnung Nr. 804/68 eine Regelung trifft, darunter Butter, auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
5.
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) finanziert die Abteilung Garantie des EAGFL die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder.
6.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 werden die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert, sofern sie nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.
7.
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:
”Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um
- sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
- Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
- die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
…”
8.
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 trägt die Gemeinschaft nicht die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.
9.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) bestimmt:
”Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind.”
10.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 stellt gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf (ABl. L 351, S. 1). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
11.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 dieser Verordnung besti...