Entscheidungsstichwort (Thema)
GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNERHMER. ENTGELT. GLEICHHEIT. GRUNDSATZ. VERWIRKLICHUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN. ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD. ANSPRUCH AUF GLEICHES ENTGELT AUCH BEI FEHLEN EINER BERUFLICHEN EINSTUFUNG. VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Leitsatz (amtlich)
NACH SINN UND ZWECK DER RICHTLINIE 75/117, DEREN HAUPTZIEL DIE VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN IST, OBLIEGT ES DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE DURCHSETZUNG DES ANSPRUCHS AUF GLEICHES ENTGELT FÜR EINE GLEICHWERTIGE ARBEIT AUCH FÜR DEN FALL ZU GEWÄHRLEISTEN, DASS ES AN EINER BERUFLICHEN EINSTUFUNG FEHLT. ZU DIESEM ZWECK HABEN SIE DIE ENTSPRECHENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, DAMIT ALLE ARBEITNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEM GEBIET SCHUTZ GENIESSEN KÖNNEN. DARAUS ERGIBT SICH, DASS DER ARBEITNEHMER IM FALLE EINES STREITS ÜBER DIE AN WENDUNG DES BEGRIFFS DER „ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD”, IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE DAS RECHT HABEN MUSS, VOR EINER HIERFÜR ZUSTÄNDIGEN STELLE GELTEND ZU MACHEN, DASS SEINE ARBEIT EINER ANDEREN ARBEIT GLEICHWERTIG IST, UND – FALLS DIES FESTGESTELLT WIRD – SEINE SICH AUS DEM VERTRAG UND DER RICHTLINIE ERGEBENDEN RECHTE DURCH EINE BINDENDE ENTSCHEIDUNG FESTSTELLEN ZU LASSEN. DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT ES DAHER, EINE BEHÖRDE MIT DER ERFORDERLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG AUSZUSTATTEN, OB EINE ARBEIT EINER ANDEREN GLEICHWERTIG IST.
Normenkette
EWGVtr Art. 119; EWGRL 117/75 Art. 1 Abs. 1
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Tenor
1. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN, DASS ES UNTERLASSEN HAT, IN DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 IN SEINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM ES EINEM ARBEITNEHMER, DER SICH DURCH DIE NICHTANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN FÜR EINE ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD UND FÜR DIE EIN SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG NICHT BESTEHT, IN SEINEN RECHTEN VERLETZT FÜHLT, ZU ERMÖGLICHEN, DIE ANERKENNUNG DIESER GLEICHWERTIGKEIT ZU ERREICHEN.
2.DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Gründe
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 18. MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN, DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) IM HINBLICK AUF DIE BESEITIGUNG VON DISKRIMINIERUNGEN FÜR EINE ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT IST, NACHZUKOMMEN, NICHT ERLASSEN HAT.
2 ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE, DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT DURCHGEFÜHRT HAT, LAUTET :
„DER IN ARTIKEL 119 DES VERTRAGES GENANNTE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN, IM FOLGENDEN ALS, GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS” BEZEICHNET, BEDEUTET BEI GLEICHER ARBEIT ODER BEI EINER ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD, DIE BESEITIGUNG JEDER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IN BEZUG AUF SÄMTLICHE ENTGELTSBESTANDTEILE UND -BEDINGUNGEN.
INSBESONDERE MUSS DANN, WENN ZUR FESTLEGUNG DES ENTGELTS EIN SYSTEM BERUFLICHER EINSTUFUNG VERWENDET WIRD, DIESES SYSTEM AUF FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER GEMEINSAMEN KRITERIEN BERUHEN UND SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS AUSGESCHLOSSEN WERDEN.„
3 DIE BEZUGNAHME AUF DEN BEGRIFF DER „ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD”, FINDET SICH IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IM EQUAL PAY ACT 1970 IN DER FASSUNG DES SEX DISCRIMINATION ACT 1975. IN SECTION 1 (5) DIESES GESETZES HEISST ES :
„EINE VON EINER FRAU VERRICHTETE ARBEIT IST DANN UND NUR DANN ALS EINER VON EINEM MANN VERRICHTETEN ARBEIT GLEICHWERTIG ANZUSEHEN, WENN DIE GLEICHWERTIGKEIT DER BETREFFENDEN BESCHÄFTIGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE UNTER VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTEN AN EINEN ARBEITNEHMER GESTELLTEN ANFORDERUNGEN (Z. B. LEISTUNGSANFORDERUNGEN, KENNTNISSE, ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE) AUF DER GRUNDLAGE EINER UNTERNEHMENSSTUDIE FESTGESTELLT WORDEN IST, MIT DER NACH MASSGABE DIESER VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTE DIE VON DER GESAMTHEIT ODER VON EINEM TEIL DER ARBEITNEHMER EINES UNTERNEHMENS ODER EINER UNTERNEHMENSGRUPPE ZU ERBRINGENDEN ARBEITSLEISTUNGEN BEWERTET WERDEN SOLLEN ODER WENN DIE GLEICHWERTIGKEIT NUR DESHALB NICHT FESTGESTELLT WORDEN IST, WEIL DIE BEWERTUNG NACH EINEM SYSTEM ERFOLGT IST, DAS FÜR MÄNNER UND FRAUEN FÜR DIE GLEICHEN ANFORDERUNGEN HINSI...