Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates geänderten Fassung. Art. 7 Abs. 2. Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses. Vorübergehender Erwerb einer Referenzmenge durch einen Verpächter, der kein Milcherzeuger ist und nicht die Absicht hat, dies zu werden. Übertragung der Referenzmenge innerhalb kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle auf einen Erzeuger

 

Beteiligte

Otten

Manfred Otten

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

 

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an den Verpächter zurückfallen können, soweit dieser nicht Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt und sie in kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2006, in dem Verfahren

Manfred Otten

gegen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen,

Beigeladener:

Jonny Kück,

Beteiligte:

Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter A. Borg Barthet und M. Ilešič (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Otten, vertreten durch Rechtsanwalt G.-W. Bieniek,
  • der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, vertreten durch H. Steggewentz als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer, F. Erlbacher und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160, S. 73) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3950/92).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Herrn Otten, eines ehemaligen Pächters von Flächen, die zu einem Milcherzeugungsbetrieb gehörten, gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen wegen der Übertragung der Referenzmenge für Milch oder Milcherzeugnisse auf einen Verpächter, obwohl dieser, der selbst kein Erzeuger von Milch oder Milchprodukten ist, die genannte Menge wiederum innerhalb kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Wegen des fortbestehenden Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Milchsektor wurde 1984 durch Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 geänderten Fassung (ABl. L 90, S. 10) eine zusätzliche Abgabe auf Milchmengen eingeführt, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.

4 Die Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) festgelegt.

5 Die Verordnung Nr. 857/84 wurde durch die Verordnung Nr. 3950/92 aufgehoben, mit der diese Zusatzabgabenregelung bis zum 1. April 2000 verlängert wurde, obwohl ursprünglich vorgesehen war, dass sie bis zum 1. April 1993 gelten sollte.

6 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 lautet:

„Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleich gelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen.”

7 Art. 8 der Verordnung bestimmt:

„Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung oder z...

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