Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Niederlassungsfreiheit. Gegenseitige Anerkennung der Diplome. Harmonisierung. Begründungspflicht. Richtlinie 98/5/EG. Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
Beteiligte
Luxemburg / Parlament und Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-168/98
Großherzogtum Luxemburg, zunächst vertreten durch N. Schmit, Direktor für internationale wirtschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, dann durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle Angelegenheiten im selben Ministerium, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Welter, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Letzteren, 100, boulevard de la Pétrusse, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch Abteilungsleiter C. Pennera und Verwaltungsrat A. Baas, beide Juristischer Dienst, dann durch C. Pennera und J. Sant'Anna, Hauptverwaltungsrat im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin M. C. Giorgi und F. Anton, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung für Europarecht im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigter, Bezuidenhoutseweg, 67, Den Haag,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister D. Anderson, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater A. Caeiro und B. Mongin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36),
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 25. Januar 2000, in der das Großherzogtum Luxemburg durch P. Steinmetz im Beistand von Rechtsanwalt J. Welter, das Parlament durch C. Pennera, der Rat durch F. Anton, das Königreich Spanien durch M. López-Monís Gallego, das Königreich der Niederlande durch J. van Bakel, beigeordnete Rechtsberaterin im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, das Vereinigte Königreich durch J. E. Collins im Beistand von Barrister M. Hoskins und die Kommission durch B. Mongin vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat mit Klageschrift, die am 4. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36), erhoben.
2.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. September, 19. Oktober, 11. November und 9. Dezember 1998 sind das Königreich Spanien, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.
Die Richtli...