Entscheidungsstichwort (Thema)
„Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete. Beschluß 97/803/EG. Einfuhr von Zucker. Ursprungskumulierung AKP/ÜLG. Beurteilung der Gültigkeit. Nationales Gericht. Einstweilige Maßnahmen”
Beteiligte
Emesa Sugar (Free Zone) NV |
Tenor
1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beeinträchtigen könnte.
2. Ein nationales Gericht darf gegenüber einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Hoheitsträger einstweilige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts nur erlassen, wenn
- es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, die der Hoheitsträger, gegenüber dem die einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, vollzieht, und wenn es die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befaßt ist, diesem selbst vorlegt,
- wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und
- wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt.
Auf die Voraussetzungen, unter denen einem einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, vor den nationalen Gerichten vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, ist es ohne Einfluß, daß ein Gericht eines Mitgliedstaats solche einstweiligen Maßnahmen nach seinem nationalen Recht gegenüber einem Hoheitsträger der überseeischen Länder und Gebiete zu erlassen hätte.
Tatbestand
In der Rechtssache C-17/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Emesa Sugar (Free Zone) NV
gegen
Aruba
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Emesa Sugar (Free Zone) NV, vertreten durch Rechtsanwalt G. van der Wal, Brüssel,
- der Regierung von Aruba, vertreten durch die Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. Slotboom, Rotterdam,
- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und C. Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato D. Del Gaizo,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt K. Parker, QC,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Emesa Sugar (Free Zone) NV, der Regierung von Aruba, der spanischen, der französischen und der italienischen Regierung sowie des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 16. März 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwölf Fragen nach der Gültigkeit des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Emesa Sugar (Free Zone) NV (im folgenden: Emesa) und den Behörden von Aruba über die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Zuckermengen, die Emesa auf Aruba verarbeitet und verpackt, in die Gemeinschaft.
Rechtlicher Rahmen
3.
Gemä...