Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige. Staatsangehöriger eines Drittstaats. Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte. Geltendmachung durch Familienangehörigen
Leitsatz (amtlich)
Die Art 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 sind dahin auszulegen, daß sich ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, nicht auf sie berufen kann, um Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte zu erheben, auf die nach den nationalen Rechtsvorschriften ein eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch besteht.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 2-3
Beteiligte
Belgischer Staat (Ministre des affaires sociales) |
Noushin Taghavi |
Fundstellen
EuGHE I 1992, 4401 |
ZAR 1992, 179 |
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