Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Marknadsdomstolen – Schweden. Richtlinie ‚Fernsehen ohne Grenzen’ – Von einem Mitgliedstaat aus ausgestrahlte Fernsehwerbung – Verbot irreführender Werbung – Verbot von an Kinder gerichteter Werbung. 1 Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Fernsehwerbung – Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie – Dem Sendemitgliedstaat obliegende Überprüfung – Nationale Regelung zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Werbung – Maßnahmen gegenüber einem Werbetreibenden aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung – Zulässigkeit – Bedingung – Keine Behinderung der Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus diesem Mitgliedstaat (Richtlinien 84/450 und 89/552 des Rates). 2 Freier Dienstleistungsverkehr – Mengenmässige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Begriff – Behinderung aufgrund nationaler Bestimmungen, die die Absatzmodalitäten in einer nichtdiskriminierenden Weise regeln – Unanwendbarkeit des Artikels 30 des Vertrages – Fernsehwerbung – Regelung über irreführende Werbung – Maßnahmen gegenüber einem Werbetreibenden aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36). 3 Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Fernsehwerbung – Regelung über irreführende Werbung – Maßnahmen gegenüber einem Werbetreibenden aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung – Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses – Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 56 und 59). 4 Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Fernsehwerbung – Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie – Dem Sendemitgliedstaat obliegende Überprüfung – Nationale Vorschriften, die gerade dazu dienen, den Inhalt der für Minderjährige bestimmten Fernsehwerbung zu kontrollieren – Anwendung auf Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten – Unzulässigkeit (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 16 und 22)
Leitsatz (amtlich)
5 Die Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, gemäß einer allgemeinen Regelung zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Werbung Maßnahmen, z. B. Verbote und Anordnungen, gegenüber einem Werbetreibenden wegen einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung zu treffen, sofern diese Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus diesem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats verhindern.
Die Richtlinie sieht zwar vor, daß die Mitgliedstaaten den freien Empfang gewährleisten und die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die die Fernsehwerbung und das Sponsoring betreffen, nicht behindern, schließt jedoch die Anwendung anderer Vorschriften als derjenigen, die gerade die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen betreffen, nicht völlig und von vornherein aus, ebensowenig insbesondere die Anwendung einer nationalen Regelung, die allgemein dem Verbraucherschutz dient, dabei aber keine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendestaat durchzuführenden Kontrolle einführt.
Die Richtlinie 84/450 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, die insbesondere in ihrem Artikel 4 Absatz 1 vorsieht, daß die Mitgliedstaaten im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Wettbewerber und der Allgemeinheit für geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der irreführenden Werbung sorgen, verlöre im Bereich der Fernsehwerbung ihren Sinn, wenn der Empfangsstaat gegenüber einem Werbetreibenden keine Maßnahmen mehr treffen könnte; dies stünde im Gegensatz zu der Willenskundgebung des Gemeinschaftsgesetzgebers.
6 Nationale Maßnahmen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, fallen nicht unter Artikel 30 des Vertrages, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Eine Regelung, die Fernsehwerbung in einem bestimmten Sektor untersagt, betrifft solche Verkaufsmodalitäten, soweit sie eine Form der Förderung einer bestimmten Methode des Absatzes von Erzeugnissen verbietet.
Artikel 30 des Vertrages ist daher so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb Maßnahmen gegen einen Werbetreibenden wegen einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung zu treffen, es sei denn, diese...