Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL, CHARLEROI. SOZIALSICHERHEIT. VERSICHERUNGS. ODER WOHNZEITEN, DIE WENIGER ALS EIN JAHR BETRAGEN. INVALIDITÄTSVERSICHERUNG. ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS. VORAUSSETZUNGEN. BERÜCKSICHTIGUNG DER WOHNZEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT. BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. ERFÜLLUNG DER NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT FESTGESETZTEN MINDESTWARTEZEIT. ABHÄNGIGKEIT DES LEISTUNGSANSPRUCHS DA- VON, DASS DER ARBEITNEHMER BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES VERSICHERT IST. KEINE
Leitsatz (amtlich)
1. BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 WIRD DIE WOHNZEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT NUR DANN BERÜCKSICHTIGT, WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT VON DER ZURÜCKLEGUNG DER WOHNZEITEN ABHÄNGT.
2. ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER EINES MITGLIEDSTAATS, SELBST WENN DER ARBEITNEHMER IN DIESEM MITGLIEDSTAAT KEINE VERSICHERUNGSZEIT VON EINEM JAHR ZURÜCKGELEGT HAT, VERPFLICHTET IST, LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN, WENN DER ARBEITNEHMER DIE NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS VORGESCHRIEBENE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT HAT. HAT DER ARBEITNEHMER DIE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT, SO KANN IHM DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER NICHT EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENHALTEN, NACH WELCHER DER LEISTUNGSANSPRUCH DAVON ABHÄNGT, DASS DER ARBEITNEHMER BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES IN DIESEM MITGLIEDSTAAT VERSICHERT IST.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 48 Abs. 1
Beteiligte
Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI) |
Tenor
1. BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 WIRD DIE WOHNZEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT NUR DANN BERÜCKSICHTIGT, WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT VON DER ZURÜCKLEGUNG DER WOHNZEITEN ABHÄNGT.
2. ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER EINES MITGLIEDSTAATS, SELBST WENN DER ARBEITNEHMER KEINE VERSICHERUNGSZEIT VON EINEM JAHR ZURÜCKGELEGT HAT, VERPFLICHTET IST, LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN, WENN DER ARBEITNEHMER DIE NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS VORGESCHRIEBENE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT HAT.
3. HAT DER ARBEITNEHMER DIE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT, SO KANN IHM DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER NICHT EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENHALTEN, NACH WELCHER DER LEISTUNGSANSPRUCH DAVON ABHÄNGT, DASS DER ARBEITNEHMER BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES IN DIESEM MITGLIEDSTAAT VERSICHERT IST.
Gründe
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI HAT MIT URTEIL VOM 8. FEBRUAR 1982, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. FEBRUAR 1982, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM GEGENWÄRTIG IN ITALIEN WOHNHAFTEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND DEM INAMI, DEM FÜR KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRÄGER. DER KLÄGER DES AUSGANGSVERFAHRENS, DER FÜR INVALIDE ERKLÄRT WURDE UND LEISTUNGEN NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT, VERLANGT EINE ANTEILIGE INVALIDITÄTSRENTE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN. DIESER ANTRAG WURDE MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT, DIE GESAMTDAUER DER MITGLIEDSCHAFT VON HERRN MALFITANO IN DER BELGISCHEN KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ERREICHE NICHT DEN IN ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VORERWÄHNTEN VERORDNUNG VORGESCHRIEBENEN ZEITRAUM VON EINEM JAHR.
3 HERR MALFITANO ERHOB GEGEN DIE VERSAGUNG DER BEANTRAGTEN RENTE BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI KLAGE. IN EINEM ERSTEN URTEIL FÜHRTE DAS VORLEGENDE GERICHT AUS, DER GENANNTE ARTIKEL STELLE ZWEI KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ENTSTEHEN DES RENTENANSPRUCHS AUF: EINE VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEIT VON EINEM JAHR UND DIE ZURÜCKLEGUNG DER DURCH DIE ANWENDBAREN RECHTSBESTIMMUNGEN VORGESCHRIEBENEN WARTEZEIT. DAS GERICHT WAR DER ANSICHT, ES SEI UNKLAR, WELCHE BEDEUTUNG DEM WOHNZEITERFORDERNIS IM BELGISCHEN SYSTEM ZUKOMME, UND BESCHLOSS, DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG WIEDERZUERÖFFNEN, UM DEM INAMI GELEGENHEIT ZU GEBEN, SICH ZU DIESEM PUNKT ZU ÄUSSERN.
4 DAS GERICHT HAT SODANN DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT:
„HAT IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT UND INVALIDITÄT DER WOHNSITZ WEDER EINE HINREICHENDE VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN NOCH FÜR DEN ERWERB DER EIGENSCHAFT EINES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN IST, ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE BEDEUTUNG, DASS DANN, WENN EINE VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEIT IM BELGISCHEN HOHEITSGEBIET WENIGER ALS EIN JAHR BETRÄGT, DER LEISTUNGSANSPRUCH ABER DURCH ERFÜLLUNG DER VORGESCHRIEB...