Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß Italiens gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und den Ziff. 2.1 S. 6, 2.2 S. 2, 2.3 S. 2 bis 4 sowie 2.8 S. 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Vorschaltung eines akustischen und/oder optischen Warnsignals. Vorbeugemaßnahmen im Zusammenhang mit Veränderungen in der Organisations- und Produktionsstruktur, die für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Sicherheit der Arbeit im Hinblick auf den Stand der technischen Entwicklung, der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes von Bedeutung sind. Erfordernis einer absichtlichen Betätigung für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustands einer Maschine

 

Normenkette

Richtlinie 89/655/EWG des Rates; Richtlinie 89/655/EWG des Rates Anhang I

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und den Ziffern 2.1 Satz 6, 2.2 Satz 2, 2.3 Sätze 3 und 4 sowie 2.8 Satz 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um zwingende Mindestvorschriften dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und den Ziffern 2.1 Satz 6, 2.2 Satz 2, 2.3 Sätze 2 bis 4 sowie 2.8 Satz 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 28, im Folgenden: Richtlinie 89/655) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die zwingenden Mindestvorschriften ininnerstaatliches Recht umzusetzen, und somit nicht den Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/655 bestimmt:

Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die,

  1. sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,

    ii)

    den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist;

  2. sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen.

3.

Ziffer 2.1 des Anhangs I der Richtlinie 89/655 bestimmt im dritten Absatz, d. h. in den Sätzen 4, 5 und 6:

Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie z. B. ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit und/oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen bzw. Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.

4.

Ziffer 2.2 des Anhangs I der Richtlinie 89/655 lautet:

Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein.

Dies gilt auch

  • für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand,
  • für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.),

sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.

5.

Ziffer 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge