Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften. Bestimmung einer nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung. Zuständiger Träger
Leitsatz (amtlich)
Die Art 46 und 12 Abs 2 EWGV 1408/71, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 kodifizierten Fassung sind so auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung einer nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung nur die nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden hat. Dagegen darf der zuständige Träger bei der Bestimmung der nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistung die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Art 12 Abs 2 dieser Verordnung nicht berücksichtigen, sondern hat den Betrag der geschuldeten Leistung erforderlichenfalls gemäß Art 46 Abs 3 zu berichtigen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den höchsten Betrag der sich aus diesen Berechnungen ergebenden Leistungen.
Beteiligte
Office national des pensions (ONP) |
Emilio Di Crescenzo |
Angela Casagrande |
Fundstellen
DB 1992, 1788 |
EuGHE I 1992, 3851 |
www.judicialis.de 1992 |
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