Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Begrenztheit als Merkmal des Hilfskraftvertrags. Häufige Beschäftigung von jeweils kurzer Dauer. Beschäftigung von Aushilfsdolmetschern. Zuständigkeit des Gerichtshofes bei Rechtsstreiten, die ihren Ursrpung in Verträgen haben, die keine Schiedsklausel haben
Leitsatz (amtlich)
1.
Das Merkmal des Hilfskraftvertrags liegt in seiner zeitlichen Begrenztheit, denn er kann nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind. Da es Zweck dieser Einrichtung ist, ihrer Natur nach oder wegen des Fehlens eines ordentlichen Bediensteten begrenzte Aufgaben von Zeitpersonal ausführen zu lassen, liegt es auf der Hand, daß davon nicht mißbräuchlich Gebrauch gemacht werden darf, um dieses Personal über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen. Hieraus folgt, daß die Regelung für die Hilfskräfte nicht auf Beschäftigungen angewandt werden kann, die jeweils von kurzer Dauer sind, sich jedoch über Jahre hinaus häufig wiederholen.
2.
Ein Aushilfsdolmetscher, der nach der internen Regelung der Kommission für die freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher (free-lance) beschäftigt wird, kann nicht die Eigenschaft eines Bediensteten der Gemeinschaften im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für sich in Anspruch nehmen; ihm steht somit auch nicht der Rechtsweg nach EWGVtr Art 179 offen. Folglich ist seine Klage, soweit sie auf diesen Artikel gestützt wird, als unzulässig abzuweisen.
3.
Der Gerichtshof ist nicht zuständig, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der seinen Ursprung in Verträgen hat, die die Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen hat und die keine Schiedsklausel enthalten. Der Vertragspartner der Kommission kann die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten nicht einseitig verändern, indem er eine ablehnende Entscheidung der Kommission über einen von ihm gestellten Antrag herbeiführt, die er dann als Entscheidung im Sinne des EWGVtr Art 173 qualifiziert.
Normenkette
EWGVtr Art. 173, 181, 183, 179; EWGV31BSB Art. 1, 3, 25
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Fundstellen