Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEIDSRECHTBANK ANTWERPEN - BELGIEN. VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71. SOZIALE SICHERHEIT. NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN. LEISTUNGEN GLEICHER ART. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Leistungen. Nationale Antikumulierungsvorschriften. Leistungen gleicher Art. Persönliche Altersrente und Altersrente, die wegen der Eigenschaft als geschiedener und nicht wiederverheirateter Ehegatte gewährt wird. Leistungen unterschiedlicher Art
Leitsatz (amtlich)
Eine Altersrente, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der von dem Betroffenen in diesem Staat persönlich zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt wird, und eine Altersrente, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als geschiedener Ehegatte aufgrund der von dem früheren Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten erhält, sind keine Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung.
Denn zum einen sind Gegenstand und Zweck dieser Leistungen unterschiedlich, da die dem geschiedenen Ehegatten gewährte Leistung diesem ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sichern soll, weil er nicht mehr über die Einkünfte seines früheren Ehegatten verfügen kann, während die persönliche Altersrente dem Arbeitnehmer ausreichende Einkünfte von dem Zeitpunkt an sichern soll, zu dem er persönlich rentenberechtigt wird. Zum anderen werden die beiden Leistungen auf der Grundlage der Laufbahnen zweier verschiedener Personen berechnet oder gewährt: Für die Geschiedenenrente werden die Laufbahn und das Arbeitsentgelt des früheren Ehegatten berücksichtigt, während die persönliche Altersrente auf der Grundlage der von dem Betroffenen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2, 46a
Beteiligte
Rijksdienst voor Pensioenen |
Tenor
Eine Altersrente, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der von dem Betroffenen in diesem Staat persönlich zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt wird, und eine Altersrente, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als geschiedener Ehegatte aufgrund der von dem früheren Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten erhält, sind keine Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung.
Gründe
1 Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat mit Urteil vom 11. März 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) geänderten Fassung (im folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem belgischen Rijksdienst voor Pensiönen und Frau Christel Schmidt wegen der Berechnung einer Altersrente, die sie als geschiedene Ehefrau erhält.
3 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 enthielt folgende Antikumulierungsregel:
„Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.”
4 Nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71...