Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung Österreichs wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/65/EG. Nichtumsetzen einer Richtlinie. Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Normenkette
Richtlinie 97/65/EWG
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 17, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.
Da die Kommission von der österreichischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, forderte sie die Republik Österreich mit Schreiben vom 25. August 1998 auf, sich hierzu binnen zwei Monaten zu äußern.
4.
Die österreichischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 15. September, 22. September und 11. November 1998 sowie vom 8. April 1999 mit, dass ein Teil der zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen erlassen worden sei, insbesondere die aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (BGBl. II Nr. 237/1998) sowie im Bereich der Landwirtschaft die bundesgesetzlichen Grundbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie, während die Ausführungsgesetze der Länder in Ausarbeitung seien.
5.
In Bezug auf den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie im Bereich des öffentlichen Dienstes wiesen die österreichischen Behörden darauf hin, dass zwar der Erlass einer auf das Bundesbediensteten-Schutzgesetz gestützten Verordnung in Aussicht genommen worden sei, die Länder in diesem Bereich jedoch über umfangreiche Zuständigkeiten verfügten und nur einige von ihnen die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen hätten, wie etwa die Wiener Landesregierung mit ihrer Verordnung über den Schutz der Bediensteten der Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (LGBl. für Wien Nr. 6/1999).
6.
Da die Antworten der österreichischen Behörden auf ihr Mahnschreiben die Kommission nicht zufrieden stellten, richtete sie am 8. September 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
7.
Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilten die österreichischen Behörden der Kommission das Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (BGBl II Nr. 415/1999) mit. Dagegen waren ausweislich dieses Schreibens die auf der Ebene der Länder zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Verfahren der Gesetz- und Verordnungsgebung noch immer nicht abgeschlossen.
8.
Da die Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten noch nicht vollständig in das österreichische Recht umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
9.
Die Kommission rügt in ihrer Klageschrift, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen immer noch nicht vollständig für alle Sektoren und auf allen Zuständigkeitsebenen getroffen worden seien oder dass sie jedenfalls von der österreichischen Regierung keine entsprechende Mitteilung erhalten habe.
10.
Die österreichische Regierung bestreitet nicht, dass sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen h...