Entscheidungsstichwort (Thema)
Außenbeziehungen. Abkommen EG-Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen. Schutz einer Bezeichnung für bestimmte Weine aus Ungarn in der Gemeinschaft. Geografische Angabe ‚Tokaj’. Briefwechsel. Möglichkeit der Verwendung des Wortes ‚Tocai’ in der Angabe ‚Tocai friulano’ oder ‚Tocai italico’ zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Weine, insbesondere von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (‚Qualitätsweine b. A.’), während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007. Ausschluss dieser Möglichkeit nach Ablauf dieser Übergangszeit. Gültigkeit. Rechtsgrundlage. Artikel 133 EG. Grundsätze des internationalen Vertragsrechts. Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens. Schutz der Grundrechte. Eigentumsrecht
Beteiligte
Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA |
Agenzia regionale per lo sviluppo rurale (ERSA) |
Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia |
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali |
Tenor
1. Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits stellt nicht die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen dar.
2. Der in der Präambel des Beschlusses 93/724 angeführte Artikel 133 EG stellt eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen durch die Gemeinschaft allein dar.
3. Das Verbot, nach dem 31. März 2007 in Italien weiter die Bezeichnung „Tocai” zu verwenden, wie es sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ergibt, steht nicht im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens.
4. Die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ist, soweit es darin heißt, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens feststellen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre, keine falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten.
5. Die Artikel 22 bis 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der die Namensgleichheit zwischen einer geografischen Angabe eines Drittlandes und einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht verlangen, dass diese Bezeichnung künftig weiter verwendet werden darf, auch wenn sie von den betroffenen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurde und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angibt, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
6. Das Eigentumsrecht steht dem Verbot für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien), das Wort „Tocai” in der Angabe „Tocai friulano” oder „Tocai italico” nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit, wie sie sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen, der diesem Abkommen beigefügt, nicht aber darin enthalten ist, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiter zu verwenden, nicht entgegen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-347/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 9. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2003, in dem Verfahren
Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und Agenzia regionale per lo sviluppo rurale (ERSA)
gegen
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali,
andere Verfahrensbeteiligte:
Regione Veneto,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richterin R. Si...