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EuGH Urteil vom 12.06.2003 - C-425/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß der Portugiesischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 10 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Nichterlass von Vorschriften für das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Anforderungen der Richtlinie 89/391

 

Beteiligte

Kommission / Portugal

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Portugiesische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 10 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht die Vorschriften für das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz erlassen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2.

Nach Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/391 ist Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten.

3.

Nach A...

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