Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Feststellungsverfahrens für die Mindestaltersrente. Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Vornahme einer neuen Berechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 51 Abs 2 EWGV 1408/71 ist dahin auszulegen, daß eine Änderung des Feststellungsverfahrens für die Mindestaltersrente unter Abs 2 dieser Vorschrift fällt.

2.

Art 51 Abs 2 EWGV 1408/71 ist dahin auszulegen, daß eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsregeln für eine Leistung bei Alter, die nicht auf die vor ihrem Inkrafttreten erworbenen Renten anwendbar ist, den betroffenen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, eine neue Berechnung vorzunehmen.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 51 Abs. 2

 

Beteiligte

Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, région de Paris

Alan Jordan

 

Fundstellen

ABl.EG 1989, Nr. C 199, 6

EuGHE 1989, 2387

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