Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT. 1. GEMEINSCHAFTSRECHT – GELTUNGSBEREICH – SPORT – BESCHRÄNKUNG AUF BETÄTIGUNGEN IM RAHMEN DES WIRTSCHAFTSLEBENS. 2. DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT – VERBOT – GELTUNGSBEREICH – ARBEITS – ODER SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48, 59). 3. DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT – VERBOT – GELTUNGSBEREICH – SPORT – AUFSTELLUNG VON WETTKAMPFMANNSCHAFTEN – AUSSCHLUSS (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 7, 48, 59). 4. DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT – VERBOT – GELTUNGSBEREICH – ERSTRECKUNG AUF NICHTBEHÖRDLICHE AKTE (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 7, 48, 59). 5. DISKRIMINIERUNG – VERBOT – NATUR – RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH – ANKNÜPFUNGSPUNKT – BEFUGNISSE DES NATIONALEN RICHTERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER URTEILSBILDUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 7, 48, 59). 6. DIENSTLEISTUNGEN – FREIER VERKEHR – BESCHRÄNKUNGEN – ABSCHAFFUNG – UNMITTELBARE GELTUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 59 ABSATZ 1)
Leitsatz (amtlich)
1. SPORTLICHE BETÄTIGUNGEN UNTERFALLEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR INSOWEIT, ALS SIE EINEN TEIL DES WIRTSCHAFTSLEBENS IM SINNE VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUSMACHEN.
2. DEM VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UNTERLIEGEN IM BEREICH DER WIRTSCHAFTLICHEN BETÄTIGUNG SÄMTLICHE ENTGELTLICHEN ARBEITS – ODER SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN, OHNE DASS ES ENTSCHEIDEND AUF DIE ART DER RECHTSBEZIEHUNGEN ANKOMMT, DIE DIESEN LEISTUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN.
3. DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SPIELT KEINE ROLLE BEI DER AUFSTELLUNG VON WETTKAMPFMANNSCHAFTEN, ETWA IN DER FORM VON NATIONALMANNSCHAFTEN, DA ES BEI DER BILDUNG DIESER MANNSCHAFTEN UM FRAGEN GEHT, DIE AUSSCHLIESSLICH VON SPORTLICHEM INTERESSE SIND UND ALS SOLCHE NICHTS MIT WIRTSCHAFTLICHER BETÄTIGUNG ZU TUN HABEN.
4. DAS VERBOT DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG GILT NICHT NUR FÜR AKTE DER STAATLICHEN BEHÖRDEN, SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE EINE KOLLEKTIVE REGELUNG IM ARBEITS – UND DIENSTLEISTUNGSBEREICH ENTHALTEN.
5. DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT GILT FÜR SÄMTLICHE RECHTSBEZIEHUNGEN, DIE AUFGRUND DES ORTES, AN DEM SIE ENTSTANDEN SIND ODER AN DEM SIE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN, EINEN RÄUMLICHEN BEZUG ZUM GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN.
6. ARTIKEL 59 ABSATZ 1 ERZEUGT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS ER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG BEZWECKT, SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT RECHTE ZUGUNSTEN DER EINZELNEN, WELCHE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.
Normenkette
EWGVtr Art. 7, 48, 59, 59 Abs. 1
Beteiligte
Union cycliste internationale, Koninklijke Nederlandsche Wielren Unie |
Federación Española Ciclismo |
Tenor
1. ANGESICHTS DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT UNTERFALLEN SPORTLICHE BETÄTIGUNGEN NUR INSOWEIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT, ALS SIE EINEN TEIL DES WIRTSCHAFTSLEBENS IM SINNE VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUSMACHEN.
2. DAS IN DEN ARTIKELN 7, 48 UND 59 DES VERTRAGES ENTHALTENE VERBOT JEGLICHER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG SPIELT KEINE ROLLE BEI DER AUFSTELLUNG VON WETTKAMPFMANNSCHAFTEN, ETWA IN DER FORM VON NATIONALMANNSCHAFTEN, DA ES BEI DER BILDUNG DIESER MANNSCHAFTEN UM FRAGEN GEHT, DIE AUSSCHLIESSLICH VON SPORTLICHEM INTERESSE SIND UND ALS SOLCHE NICHTS MIT WIRTSCHAFTLICHER BETÄTIGUNG ZU TUN HABEN.
3. DAS VERBOT JEGLICHER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG GILT NICHT NUR FÜR AKTE DER STAATLICHEN BEHÖRDEN, SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE EINE KOLLEKTIVE REGELUNG IM ARBEITS – UND DIENSTLEISTUNGSBEREICH ENTHALTEN.
4. DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST BEI DER PRÜFUNG SÄMTLICHER RECHTSBEZIEHUNGEN ZU BEACHTEN, DIE AUFGRUND DES ORTES, AN DEM SIE ENTSTANDEN SIND ODER AN DEM SIE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN, EINEN RÄUMLICHEN BEZUG ZUM GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN.
5. ARTIKEL 59 ABSATZ 1 ERZEUGT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS ER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG BEZWECKT, SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT RECHTE ZUGUNSTEN DER EINZELNEN, WELCHE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.
Gründe
1/3 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT HAT MIT URTEIL VOM 15. MAI 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 24. DESSELBEN MONATS, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7 ABSATZ 1, 48 UND 59 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SOWIE DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 (ABL. L 257, S. 2) ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GESTELLT. DIE FRAGEN GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN, OB DIESE VORSCHRIFTEN SO AUSZULEGEN SIND, DASS MIT IHNEN EINE BESTIMMUNG DES REGLEMENTS DER UNION CYCLISTE INTERNATIONALE ÜBER STEHERRENNEN UNVEREINBAR IST, NACH WELCHER „DER SCHRITTMACHER DIESELBE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZEN MUSS WIE SEIN RADRENNFAHRER”. DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN GE...