Entscheidungsstichwort (Thema)
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Weigerung des Garantiefonds für Arbeitsentgelt zur Zahlung der salarios de tramitación im Rahmen seiner subsidiären Haftung. Umfang des Begriffs „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen” in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG im Hinblick auf die salarios de tramitación, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der Rechtswidrigkeit einer Kündigung zu zahlen hat. Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 1 der Richtlinie 80/987/EWG. Begriff Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG. Abhängigkeit der Zahlung der salarios de tramitación vom Erlass einer gerichtlichen Entscheidung
Normenkette
EGVtr Art. 234
Beteiligte
Ángel Rodríguez Caballero |
Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) |
Verfahrensgang
Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha (Spanien) |
Tenor
1. Ansprüche auf salarios de tramitación sind unabhängig davon als Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt betreffen, im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu betrachten, in welchem Verfahren sie festgestellt worden sind, wenn solche Ansprüche nach der maßgeblichen nationalen Regelung die Haftung der Garantieeinrichtung dann auslösen, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt sind, und wenn eine andere Behandlung solcher Ansprüche dann, wenn sie in einem Güteverfahren festgestellt wurden, nicht objektiv gerechtfertigt ist.
2. Das nationale Gericht hat eine innerstaatliche Regelung außer Anwendung zu lassen, die unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz Ansprüche auf salarios de tramitación, die in einem Güteverfahren vor einem Gericht vereinbart und von diesem genehmigt worden sind, vom Begriff Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 ausnimmt; es muss auf die Mitglieder der durch diese diskriminierende Unterscheidung benachteiligten Gruppe die für Beschäftigte im Lohn- oder Gehaltsverhältnis anwendbare Regelung anwenden, deren Ansprüche gleicher Art nach der nationalen Definition des Begriffes Arbeitsentgelt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Gründe
1.
Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 80/987/EWG desRates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Klägers Rodríguez Caballero gegen den Fondo de Garantía Salarial (Garantiefonds für Arbeitsentgelt, im Folgenden: Fogasa), wegen dessen Weigerung, im Rahmen seiner subsidiären Haftung die salarios de tramitación zu zahlen, die zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber in einem Güteverfahren vor einem Gericht wegen der rechtswidrigen Kündigung des Klägers vereinbart worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.
4.
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie lässt diese das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsentgelt, erworbenes Recht und Anwartschaftsrecht unberührt.
5.
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.
6.
Nach Artikel 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen, indem sie sie auf das Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beschränken oder eine Höchstgrenze festsetzen.
7.
Gemäß Artikel 10 Buchstabe a steht [d]iese Richtlinie … nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, … die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Das spanische Recht
8.
Nach Artikel 26 Absatz 1 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/1995 vom 24. März 1995 zur Billigung des neu gefassten Textes des Estatuto de los Trabajadores (Statut der Arbeitnehmer, BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654, im Folgenden:Arbeitnehmerstatut) gelten als Arbeitsentgelt a...